Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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der unwürdige Passus der früheren K. O., daß beim Anfang zwei
oder dreiPsalmen gesungen werden sollen, bis sich die Gemeinde
gesammelt hat, weggefallen. Die Beichthandlung ist im Großen
Ganzen auch hier die naͤmliche, wie früher. Auch ist hier
die Unklarheit der alten Agende auf S. 172 in den dem
Abschnitt „Vermanung ꝛc.“ vorangehenden Worten beseitigt,
durch Pos. 10, S. 123. — Die Spendeformel ist in der K. O.
hon 1618 etwas verändert. Sie lautet jetzt: „Nehme hin und
esse (oder nehmet hin und esset), das ist der Leib unseres
Herrn Jesu Christi, für deine (eure) Sünde in den Todt
gegeben, der stercke und erhalte dich (euch), zum ewigen Leben.“
Und bei dem Kelch: „Nehme hin und trinke (oder nehmet
hin und trinket), das ist das Blut unseres Herrn Jesu Christi
für deine (eure) Sünde vergossen, der sterck vnd erhalte dich
euch) zum ewigen Leben.“ Unter den Liedern, die während
der Feier gesungen werden sollen, ist nun auch aufgenommen:
Nun freut euch liebe Christengemein. — Der in den Ausgaben
von 1576 fehlende Aaronitische Segen ist hier beigefügt.
Es folgt nun: 11. Von Einsegnung der Eheleuth.
In einer neuen Pos. 3 wird den Nupturienten einge—
schärft, vor ihrer Verlobung bei den Pfarrern und Beamten
sich in Betreff etwaiger Ehehindernisse genaue Auskunft zu
holen. Ferner wird in Pos. 4 für diejenigen Brautleute, welche
aus dem Papsttum oder sonst fremd ankommen, bei den kate—
chetischen Brautexamen die Beobachtung „sonderlicher Sanft⸗
muth und Bescheidenheit“ den Pfarrern ans Herz gelegt. —
Die Form der Eheschließung ist gegen früher etwas abgeändert.
— Rach vollendeter Predigt und Vermahnung zum Gebet
sollen der Bräutigam und die Braut vor den Altar treten und
soll sie der Pfarrer ehelich zusammen geben, Gottes Wort
lesen und mit Gebet schließen; so hieß es auch früher, jetzt
heißt es: „Ihr newe Eheleuth seyt herein kommen, daß jhr in
Gottes Namen ewre eheliche Pflicht der Christlichen Kirchen
wollet bestättigen lassen und den Segen Göttliches Worts
empfahen. Hierauff daß jhr diessen heyligen Stand nicht mit
Unverstand Göttliches Worts, wie die Vnglaubigen, anfahrt, so
            
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