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die Taufen vor der ganzen christlichen Gemeinde stattfanden.
Es wird in Betreff der Paten in Pos. õ ff. sehr eindringlich
betont, daß nur solche Personen genommen werden sollen,
die fromme Christen sind und im Geist und Wahrheit beten
können; Hurer, Ehebrecher, Trunkenbolde, Totschläger,
Wucherer, Sektierer und Verächter unserer Kirche sind nicht
zu diesem Amte zuzulassen. Uneheliche Kinder sollen auch
„ohnweigerlich bald“ getauft werden. Die Zahl der Paten
soll höchstens drei betragen.
Was die Nottaufe betrifft, so ist sie auch in unsrer K. O.
nur in der äußersten Not zulässig, und wird hier noch eine
Bemerkung hinzugefügt, die es bei solchen Taufen in erster
Linie ins Auge faßt, daß nicht die Hebamme, sondern eine
ehrbare Mannsperson hinzugezogen wird, welche die Not⸗
taufe vornimmt. Wer eignete sich aber dazu besser, als der
Vater des Kindes? Es durften auch keine Hebammen angestellt
werden, die nicht zuvor vor dem Pfarrer ein Examen in Be—
treff ihrer christlichen Erkenntnis gemacht hatten.
In Betreff der Konfirmation (Abschnitt 9) und der
Konfirmationsfragen verweise ich auf die ausführlichen Mit⸗
teilungen bei der Erörterung dieser Punkte in der K. O. von
1576, unsere Ausgabe hat Vieles davon behalten, aber auch
manche Zusätze gemacht. — 1576 waren die drei hohen
christlichen Feste als Konfirmationstermine bestimmt, jetzt
heißt es: es soll diese Action, je nach Gelegenheit jeder Kirchen
im Jahr zwei⸗ oder dreimal, den Sonntag zuvor, wenn man
das Nachtmahl des Herrn ausspenden will, gehalten werden.
Was die Fragstücke betrifft (S. 98 ff), so sind jetzt sechs
Hauptstücke aufgeführt, also auch noch die Lehre vom Amt
der Schlüssel. Die Fragstücke sind bedeutend erweitert worden.
Ich lasse dieselben hier folgen:
Fragen und Antworten
für die Einfältigen, sonderlich für Kinder, so da sollen confirmiert,
und zum erstenmahl zur Communion zugelassen werden.
Bist du ein Christ?
Ja Herr, ich bin ein Christ.