die zur Aufsuchung und Gewinnung des ihm verliehenen Minerals
erforderlich sind. Auf Grund dieser Bestimmung ist ihm
auch das Recht zuerkannt, iremden Grundstücken Grundwasser
oder Quellwasser durch den Bergbaubetrieb zu entziehen
und auch oberirdische Wasserläufe durch Senkung des
Wasserspiegels zum Nachteil anderer zu beeinflussen, ohne daß
gegen ihn auf Unterlassung geklagt oder polizeilich eingeschritten
werden kann, sofern die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen
sich nicht als gemeinschädliche darstellen, denen die
Bergpolizeibehörden nach $ 196 des A. B. G. entgegentreten
können.
Der Bergbautreibende ist aber verpflichtet, alle Schäden
durch Wasserentziehungen, ohne Rücksicht auf ein Verschulden.
vollständig zu ersetzen.
V. Zeit des Eintritts und Dauer der Einwirkungen
des Bergbaues auf die Erdoberfläche.
Bei den durch den Flözabbau hervorgerufenen Bewegunzen
der Gebirgsschichten, lassen sich zwei Perioden (feststellen,
eine, welche als die primäre und eine, welche als sekundäre
Bewegungsperiode bezeichnet werden kann.
In die erste Bewegungsperiode ist zu rechnen das Nachbrechen
der über den ausgehöhlten Flözen lagernden hangenden
Schichten, welches in der Regel der Auskohlung direkt
nachgefolgt und sodann das allmähliche Nachbrechen und Einsinken
der übrigen hangenden Schichten bis zu Tage hin.
In die zweite Periode ist zu rechnen das Nachsinken,
Nachsacken und Zusammenpnressen der zerbrochenen und gebogenen
hangenden Schichten, bis das Gebirge wieder eine der
Teufe entsprechende Festigkeit erlangt hat und die Bewegungen
über dem Abbaufelde endgültig als erledigt betrachtet werden
können
Während die primäre Bewegungsperiode sich verhältnismäßig
schnell vollzieht, braucht die sekundäre vielfach eine
Reihe von Jahren.
Durch inzwischen eingetretene neuere Abbaue hervoryerufene
Bewegungen beeinflussen den Verlauf der älteren und
die Zeitdauer der Gesamtbewegung.
Die ersten Einwirkungen eines Kohlenabbaues machen
sich an Tage in verschiedener Weise bemerkbar und verschieden
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