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kann. Ganz besonders machen sich bergbauliche Einwirkungen
in den Buntsandsteinschichten auf die Wasserzirkulation
schädigend bemerkbar. Hier trägt die an einzelnen Stellen
auftretende Zerklüftung des Gesteins wesentlich zu Wasserentziehungen
auf weite Strecken bei.
Selbst das Niederbringen von Schächten in Buntsandsteinschichten
kann schon größere Wasserentziehungen aus
diesen Schichten herbeiführen und zwar so lange, bis das Ab-(eufen
der Schächte das Steinkohlengebirge erreicht hat und
die Schachtwände gegen das Eindringen von Wasser abgedich-‘et
sind. In der Regel hört dann die Beeinflussung der Brunnen
usw. bald auf, da schon in kurzer Zeit der Grundwasserhorizont
wieder in’s Gleichgewicht kommt.
Die Wasserentziehung aus Wasserläufen, Teichen,
Kanälen usw., denen das Wasser von einem höheren, außerhalb
des Bergbaugebietes liegenden Gelände zufließt, macht sich
nach vielfachen Erfahrungen, in der Regel nur in den ersten
Jahren. nachdem der Abbau unter ihnen stattgefunden hat, gel-;end.
Es sind Fälle bekannt, in denen der. nur 50 bis 80 m unter
der Sohle der Wasserläufe geführte Abbau nach 2 bis 6 Mona-‘en
eine Wasserentziehung herbeiführte, die sich hauptsächlich
durch größere zu bewältigende Wassermengen an den Förderschächten,
durch die Notwendigkeit verstärkten Pumpens, bemerkbar
machte, die jedoch allmählich nach Verlauf von 5 bis 6
Jahren ihr Ende erreichte. Die durch den Bergbau entstandenen
Risse und Spalten im Steinkohlengebirge hatten sich in
dieser Zeit vollständig geschlossen.
An anderen Stellen, an denen bei Tiefenlagen von 1400 m
und mehr der Abbau unter größeren Wasseransammlungen in
Talniederungen hindurch betrieben wurde, konnte eine bemerkbare
Wasserentziehung nicht festgestellt werden. Im allgemeinen
kann wohl angenommen werden, daß mit der zunehmenden
Teuifenlage des Abbaues auch die Gefahren größerer
Wasserentziehrnsen geringer werden..
Bei allen Wasserentziehungen ist noch in Betracht zu
ziehen, ob mit dem Wasser auch Substanzmassen mechanisch
mit fortgeführt werden, oder ob das Wasser nur chemisch gelöste
Teile enthält. In diesem Falle scheiden weitere Einwirkungen
auf die Erdoberfläche aus. Bei allen Wasserentziehungen
durch den Bervybau ist in Betracht zu ziehen, daß der
Bergwerksbesitzer nach 8 54 des A. B. G. vom 24. 6. 1865 berechtigt
ist, alle Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.