dazu führen würde, sonstigen, befähigten Bewerbern die Bergbeamtenlaufbahn
zu verschließen, sind die Ausnahmebestimmungen der 88 6,2, Abs. 2 und 11, Abs. 3
aufgenommen. Auch sie sind auf die langjährigen Erfahrungen der Schule begründet.
Il. Die Bergvorschulen.
Theoretischer Unterricht. Bisher waren die beiden technischen
Hauptfächer, Bergbaukunde und Maschinenkunde, an den Bergvorschulen
in gleicher Weise, wie an der Hauptbergschule, Gegenstand des Untervichtes.
Daraus ergaben sich zwei Übelstände:
i. Dem Unterrichte in diesen Fächern fehlte die gedrungene, einheitliche
Fassung. Eine Zeitersparnis für die Hauptschule war bei der summarischen
Behandlung der Fächer an den Vorschulen nicht zu erzielen.
Die grundlegenden Disziplinen, Mathematik, Physik und vor allem
Deutsch waren zu sehr beschnitten. Sie mußten daher in zeitraubender
Weise durch den gesamten Lehrplan der Hauptbergschule mit durchgeschleppt
werden; denn die mangelhafte Vorbildung wurde geradezu
zu einem Hemmnis des Unterrichtes.
2.
Daher erstreckt sich jetzt der Unterricht in den Bergvorschulen lediglich
darauf, in den grundlegenden Wissenschaften weiterzubauen und die Schüler im
Zeichnen möglichst zu fördern.
Praktische Ausbildung. Um die praktische Vorbildung auf
mindestens vier Jahre zu erweitern, werden täglich neben dem Unterrichte die
regelmäßigen Schichten verfahren. Die Ausbildung soll aber über die Erlernung
der bergmännischen Handfertigkeit hinaus gehen. Es hat sich bisher ergeben,
daß zwar die Anstelligkeit der Schüler eine ausreichende war, daß aber ein Verständnis
für die Einreihung der technischen Einzelheiten in das Ganze des Betriebes,
überhaupt auch nur ein bescheidener Überblick über die technischen Bedürfnisse
eines Werkes völlig mangelten. Daher wird der Unterricht in Bergbaukunde
bezw. Maschinenkunde durch Instruktionsfahrten in der Grube und im
Dampfkessel- und im Maschinenbetriebe ersetzt.
Der Zeitraum für die Erledigung des Vorschulpensums ist von einem auf
zwei Jahre erhöht worden. Dies erschien unbedenklich, weil eine Einbuße an Lohn
bis zur Aufnahme in die Bergschule nicht erfolgt. Zudem mußte für die Ableistung
der militärischen Dienstpflicht ein einheitlich geregelter Zeitpunkt bestimmt werden.
Er ergibt sich nach dem Alter der Schüler von selbst mit dem Zeitpunkte der Absolvierung
der Vorschule. Daß der Ausbildungsgang durch die Ableistung der
Dienstpflicht unterbrochen wird, ist nicht zu vermeiden. Der gewählte Zeitpunkt
wurde als der günstigste erachtet, weil im Anschluß an die Militärjahre der beträchtlich
weiter umgrenzte Lehrplan der Hauptschule ohne Unterbrechung mit
älteren und daher gereifteren Schülern durchgeführt werden kann,