Sie werden vom Bergschuldirektor der Königlichen Bergwerksdirektion
unter Beifügung der Personalien in der Reihenfolge, die dem. Ausfall der
Prüfung entspricht, namhaft gemacht und erhalten das Zeugnis über die wissenschaftliche
Befähigung zur Übernahme einer Gruben- oder Maschinensteigerstelle
Die Absolventen der Oberklasse.
Diejenigen Schüler der Mittelklasse, deren Leistungen mehr als befrie:
digend waren, erhalten die Erlaubnis zum Besuche der Oberklasse.
In diese Klasse können ausnahmsweise auch Schüler, Hilfssteiger und
Steiger aufgenommen werden, die nicht das Abgangszeugnis der Mittelklasse
haben. Diese müssen jedoch durch eine 'Aufnahmeprüfung .den Nachweis
erbringen, daß sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Die Schüler erhalten nach erfolgreichem Besuch der Oberklasse ein
Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zur Übernahme von Fahrsteiger-
und Obersteiger- hezw. Maschinenwerkmeisterstellen.
VI. Unterstützung der Schüler.
8 16. Der Unterricht an sämtlichen genannten Schulen wird unentgeltlich
erteilt. Fleißigen und tüchtigen Schülern der Hauptbergschule kann
nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Die Auswahl
der zu Unterstützenden bestimmt der Bergschuldirektor, ebenso die Höhe der
Unterstützung. Die Höhe bewegt sich zwischen 20 und 90 Mark monatlich.
VIl. Schulzucht.
8 17. Die Schüler haben sich so zu betragen, daß der gute Ruf der
Anstalt und das Ansehen, das die Stellung eines Bergbeamten erfordert, stets
gewahrt bleiben; der Anordnung der Lehrer und der Schulvorschrift haben
sie unbedingt Folge zu leisten.
Als Strafen können erteilt werden:
a) durch die Lehrer: Verweis.
Schüler, die dreimal einen Verweis erhalten haben, sind dem
Direktor namhaft zu machen;
2) durch den Bergschuldirektor:
l. Verweis;
2. Entziehung der Unterstützung;
3. Androhung des Ausschlusses.
c) Ausschluß von der Schule durch die Königliche Bergwerksdirektion.
Schüler, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und
das Klassenziel nicht erreichen, werden auf Beschluß des Lehrerkollegiums
von dem weiteren Besuche der Anstalt ausgeschlossen.
Vill. Schlussbestimmungen.
8 18. Vorstehende Bestimmungen über die Einrichtungen der Bergschulen
im Bezirke der Königlichen Bergwerksdirektion zu Saarbrücken treten
an Stelle derjenigen vom 1. Januar 1898 mit dem 1. April 1907 in Kraft.
Saarbrücken, im Mai 1907.
Königliche Bergwerksdirektion.