Full text : Geschichte der Saarbrücker Bergschule

6. eine ärztliche Bescheinigung, die sich über die Körperbeschaffenheit,
 über die fehlerfreie Beschaffenheit der inneren Organe, sowie
darüber ausspricht, daß der Bewerber frei von körperlichen
Gebrechen und organischen Fehlern des Gehörs, des Gesichts
und der Sprache ist.
Das Zeugnis unter 5 muß von der betreffenden Berginspektion und,
wenn der Aufzunehmende bei einem Privatschlosser oder Schmiede beschäftigt
war, von der zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellt oder bescheinigt sein.
Das Zeugnis unter 6 wird nach Untersuchung durch den Knappschaftsarzt
 der Bergschule von diesem ausgestellt.
Nur solche junge Leute, welche die vorgeschriebenen Zeugnisse beigebracht
 haben, können zur Aufnahmeprüfung in die Klasse 2 zugelassen werden.
Zum Bestehen der Aufnahmeprüfung ist erforderlich:
I. Geläufiges und verständliches Lesen in deutscher und lateinischer
Schrift;
2. eine deutliche Handschrift in den vorbezeichneten Schriftarten ;
3, die Fähigkeit, sich in deutscher Sprache mündlich und schriftlich
richtig und klar auszudrücken;
geläufiges Rechnen nach den 4 Rechnungsarten in ganzen und
gebrochenen Zahlen;
5. hinreichende Anstelligkeit zum Handzeichnen.
Die Aufnahmeprüfung wird abgehalten durch die Lehrer der betreffenden
Bergvorschule in Gegenwart des Bergschuldirektors oder seines Stellvertieters,
Bewerber, die wegen ungenügenden Ausfalls der Prüfung nicht aufgenommen
 werden, können nur noch einmal zur Wiederholung der Prüfung
zugelassen werden.

1.

8 6. Praktische Ausbildung.
1. Bergleute.
Nach Aufnahme in die Klasse 2 beginnt die praktische Ausbildung
des Bergschülers unter der Leitung des zuständigen Werksdirektors im Einvernehmen
 mit dem Bergschuldirektor durch Beamte der betreffenden Berg:
inspektion.

Während dieser Zeit soll dem Schüler Gelegenheit geboten werden,
sämtliche Arbeiten und Einrichtungen des praktischen Grubenbetriebs durch
eigene Anschauung kennen zu lernen.
Vor Aufnahme in die Hauptbergschule ist durch eine Grubenfahrt,
die von den Lehrern für Bergbaukunde vorgenommen wird, nachzuweisen,
daß der Schüler in allen vorkommenden Grubenarbeiten erfahren ist und das
für einen technischen Beamten erforderliche Geschick besitzt.

2, Maschinenleute.
Diejenigen jungen Leute, die sich dem Gruben-Maschinenfach widmen
wollen, werden nach Bedarf angenommen. Die Meldung erfolgt, durchlaufend
bei der betreffenden Berginspektion, durch den Vater oder den Vormund nach
vollendetem 14. Lebensjahre. Nach seiner Annahme wird der Schüler bis zum
vollendeten 16. Lebensjahre bei tüchtigen Grubenschlossern oder Schmieden
            
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