b) bei Aufstellung des Stundenplanes;
c) bei Feststellung des Bergschulberichtes u. a. Berichte an die vorgesetzte
Behörde;
d) bei Aufnahme und Entlassung der Schüler:
e) bei Vorschlägen zur Anschaffung von Unterrichtsgegenständen;
f) bei Ausstellung der Abgangszeugnisse ;
g) bei Gewährung von Unterstützungen an die Schüler.
2. Das Lehrerkollegium der Bergvorschulen.
Sämtliche Lehrer der Bergvorschulen bilden ein Kollegium unter dem
Vorsitz des Bergschuldirektors oder seines Stellvertreters.
Zu den Obliegenheiten des Lehrerkollegiums gehört:
a) Mitwirkung bei Aufstellung der Stundenpläne, des Schulberichtes
und anderer Berichte an die vorgesetzte Behörde:
b) Prüfung der aufzunehmenden und abgehenden Schüler;
c) Ausstellung der Zeugnisse.
Il. Die Bergvorschulen.
8 4. Allgemeines.
Die Bergvorschulen haben 2 Klassen von je einjährigem Kursus. Die
Ausbildung beginnt in der Klasse 2 und schließt mit Absolvierung der
Klasse 1. Das Schuljahr läuft von Oktober zu Oktober, Die Ausbildung ist
eine theoretische und praktische. Die Schüler aller Klassen verfahren täglich
neben dem Unterricht ihre regelmäßigen Schichten.
8 5. Aufnahme.
In die Klasse 2 der Bergvorschule werden fähige Schüler der Werksschulen
im Alter von nicht unter 18 Jahren auf Vorschlag der Berginspektion
nach vorhergegangener Prüfung aufgenommen. Die Prüfung erfolgt durch
die zuständigen Vorschullehrer, Der Bergschuldirektor entscheidet über die
Zulassung oder Nichtzulassung des Bewerbers.
Die Zahl der in jede Vorschulklasse aufzunehmenden Werksschüler
darf 12 in der Regel nicht übersteigen.
Die Meldung der letzteren hat bei dem Bergschuldirektor, durchlaufend
bei der vorgesetzten Berginspektion, zu erfolgen. Der Meldung sind beizufügen:
I. Der Nachweis des erlangten 18. Lebensjahres;
2. der Nachweis einer mindestens 2jährigen praktischen Tätigkeit
beim Grubenbetrieb für die späteren Bergbeamten, für die späteren
Maschinenbeamten der Nachweis der in 8 6, unter 2 vorgeschriebenen
Ausbildung;
ein Zeugnis von der Volksschule;
ı das Zeugnis über den Besuch einer Fortbildungs- oder Werksschule
vom 14. Lebensjahre ab, wenn der Aufzunehmende eine
höhere Bildungsanstalt besucht hat, auch ein Abgangszeugnis
von dieser;
ein Zeugnis über tadellose Führung während der praktischen
Lehrzeit:
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