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Kohlen zum Selbstkostenpreise, „Berechtigungskohlen“: das ist
bis zum heutigen Tage so geblieben. In jüngster Zeit ist die
Verabfolgung dieser Bergmannsdeputatkohlen durch Königlichen
Erlaß vom Jahre 1873 geregelt worden. Danach werden allen
aktiven Bergleuten, welche mindestens drei Jahre ununter
brochen auf den Staatswerken des Saarbrücker Reviers gear—
heitet haben, je nachdem sie verheiratet oder ledig sind, jährlich
2301 bezw. Lsant li einem Preise gewährt, der keinesfalls die
Selostkosten übersteigen darf: gegenwärtig beträgt der Preis
für die Tonne Deputatkohlen drei Mark, wodurch nicht einmal
die Selbstkosten gedeckt werden.
Diese 50 bezw. 25 Centner können freilich nicht den Be—
darf einer bergmännischen Haushaltung an Kohlen decken,
indessen bedeuten sie eine nicht zu verachtende wirtschaftliche
Beihülfe, namentlich bei den hohen Kohlenpreisen der letzten
Jahre. Dazu kommt noch, daß diejenigen Bergleute, welche in
den ehemals Nassau-Saarbrücken schen und von der Leyen'schen
Landen wohnen, noch die sogen. Gemeindeberechtigungskohlen“
zu ermäßigten Preisen beziehen. Dieselben beruhen auf einer
vom Fürsten Wilhelm Heinrich von Nassau-Saarbrücken den
Gemeinden seines Landes verliehenen Berechtigung: diese Last
wurde vom preußischen Staate übernommen und durch König
lichen Erlaß vom ?29. 1V. 1819 ausdrücklich bestätigt. Danach
betommt in den Gemeinden der genannten Landesteile jeder
Ansfässige für die Feuerstelle 30 Centner und außerdem für je
3 volle ar Land 25 kg Kohlen jährlich. Der Bezugspreis soll
gerade die Selbstkosten decken.
Im Jahre 1890 betrugen die Gemeindeberechtigungs
kohlen für 128 Gemeinden 83110 Tonnen, die Bergmanns—
deputatkohlen 65107 Tonnen.
4. Heimwelsen.
Rachdem so in den Einkünften die Grundlage der Wirt
schaftsführung des Beramanns erörtert ist, ist es notwendig,
einen Punkt näher zu bétrachten, der für die Lebenshaltung
und Wirtschaftsführung der hiesigen Bergleute von großer
Wichtigkeit ist. Es ist von jeher als wünschenswert bezeichnet