Tie größtmöglichste Schichtzahl beträgt im Jahre unter
Berücksichtigung der katholischen Feiertage 28
Die Ausführnng einer Arbeit erfolat entweder im Ge
dinge oder im Schichtlohn: jedoch geht das Bestreben dahin,
die Arbeiten, wenn möglich, im Gedinge zu vergeben. Die
Schichtlohnssaße sind für die einzelnen Arbeiterklassen und
Betriebszweige jestgeietzt und an der Betriebsstätte angeschlagen,
Sie finden außer bei den Arbeiten, für die ein anderer als ein
Jeitlohn nicht möglich ist, auch überall da Anwendung, in
denen ein Gedinge nicht zu Stande kammt. und haben daher
den Charakter von Minimalsätzen angenommen.
Someit Arbeiten im Gedinge vergeben werden, werden
die Lente zu Grupren, „Kameradichaiten“, vereinigt, die ihrer
seits wieder in Trittel zerfallen können: die Leitung hat
ein Kameradschainse rein, Fritteltführer Unter zigrunde
legung der Tanne und des Längennteters als Einheit wird j—
nach den Verhältnissen der Gedingesatz vereinbart. Die rich.
tige Festsehuung des Gedinges gehört zu den schwierigsten Auf
gaben der oberen Werksbeamten Ohbersteiger,. Fahrsteiger, da
die vit nicht übersehharen Verhältnisse im Einzelnen Irrtümer
unvermeidlich machen. Es kommt daher auch zumeilen zu Ab
änderungen des Gedinges während der Arbeit, jedoch ausschließ
lich nur zu Gunsten der Leute. Die Berechrnung der im Ge—
dinge geförderten Kohlen erfolat zunächst in der Weise, daß
jeder vollwichtig min reinen Kohlen beladene Wagen dessen
Leergewicht in jedem Betriebsjahr mindestens einmal und nach
jeder Reparatur von neuem iestgestellt und an ihm selbst deut
lich ertiteg gemacht wirde hzuneiner halben Tonne in An—
rechnung gebracht wird. Von nicht nollt oder mit unreinen
Kohlen beladenen Wagen werden nur die reinen darin ent
haltenen Kohlen notirt. Das fich eiwa am Ende des Monats
ergebende UÜbergewicht Uberladung der jür die vollbeladenen
Wanen augerechmeten Kohlenmengen wird anf die Kamerad.
schaften nach ihrer Forderung proceitie bertritttund zum Gwe—
dingesatz des letzten Monats verredhnei. Die Gewichtsfeststellung
können die Arbeiter einer jeden Grubengbteilung durch einen
vom Arbeiter Ausschuß gewählten Vertrauensmann überwachen
—