51 —
reichliche Gelegenheit, in direkten mündlichen Verkehr mit den
beschäftigten Leuten zu treten und Wünsche und Anliegen ent—
gegenzunehmen und an Ort und Stelle zu prüfen.
Der höhere Beamte ist seiner ganzen Vorbildung und
sacialen Stellung nach geneigt und berufen, socialpolitisch sich
zu bethätigen. Beim Fiskus und seinen Beamten fehlt jenes
starfe persönliche Interesse an der möglichften Rentabilität des
Betriebes, das den privaten Unternehmer zur Erfüllung von
socialpolitischen Auigaben häufig unfähig macht“) und das
auch noch in den Beamten der gesellschaftlichen Unternehmungen
durch das System der Gewinnbeteiligung möglichst wach ge—
halten wird. Diesen Unterschied weiß der Arbeiter wohl zu
würdigen: er kommt in der Regel dem staatlichen Oberbeamten
mit viel größerem Vertrauen entgegen, als dem privaten Unter
nehmer oder privaten Beamten, oder selbst den staatlichen
Werksbeamten, die tagtäglich mit den Leuten in unmittelbarer
Berührung stehen. Nicht nur in dienstlichen, sondern auch in
durchaus privaten Angelegenheiten wenden sich die hiesigen
Bergleute und ihre Angehörigen an ihre höheren Vorgesetzten
um Rath und Unterstützung, die ihnen thunlichst zu teil wird.
Jeder Bergmann kann sich jederzeit persönlich an die höchsten
Vorgesetzten wenden. Insbesondere werden auch im Saarbrücker
Steinkohlenrevier die persöontichen Beziehungen zwischen Beleg—
schaft und höheren Beamten möglichst gepflegt: sie verschmähen
es auch nicht, außerdienstlich dieselben zu erhalten, indem sie
an den festlichen Veranstaltungen der Knappenvereine, Krieger,
vereine pp. teilnehmen.
Unter solchen Umständen konnten die durch Verordnung
des Königlichen Obherbergamts Bonn vom 22. Februar 18145
angeordneten Arbeiterausschüsse — Vertrauensmänner — 631u
gleich ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des Preußischen
Berggesetzes 5 30 f. Ziffer 31nur auf günstigen Boden fallen.
Den Ausschuß bestellt die Belegschaft jeder Berginspektion aus
ihrer Mitte, indem jede Steigerabteilung je einen Vertrauens
mann in geheimer Abstimmung für die Tauer von 2 Jahren
erwählt. Wahlberechtigt ist jeder Knappschaftsgenosse der Be—
*) Zumal wenn er durch die Konkurrenz zu möglichiner Ausnützung aller
Produkuonssaltoren gedrängt wird.