Full text : Die Lage der Bergarbeiter im Saargebiet

Ursprünglich hatten die Grundstückseigentümer gegen eine
Abgabe an den Landesherrn die Kohlengräberei auf eigene
Rechnung betrieben: nach und nach bildete sich diese zu einem
zünftigen Gewerbe aus: insbesondere nach Übernahme der
Kohlengewinnung auf landesherrliche Rechnung scheinen die
Bergleute bald als ein geschloössener Stand hervorgetreten zu
sein, was sich auch äußerlich durch eine bei festlichen Gelegen—
heiten getragene Beramauncunifsorm kund that. Die Kohlen—
gewinnung wurde anfaugs den Steigern im Generalgedinge
überlafssen, die dann ihrerseits die eigentlichen Grubenarbeiter
entlohnten: diese Ordnung des Arbeitsverhältnisses war indeß
nur von kurzer Dauer und sehr hald begegnen wir den Steigern
als landesfürstlichen Beamten und finden wir die Bergleute
selbst im direklen landesherrlichen Tienste. Der Lohn tritt teils
als Gedinge, teils als Schichtlohn aui. Ersterer war stets
Gruppenakkord, d. h. die Arbeiter bildeten sogenannte Kompag—
nien, mir denen allmonatlich abgerechnet wurde und die dann
die Verteilung unter sich nach festen Säßen vornahmen. Ab—
bau und Förderung der Aohle wurde nach dem Kohlenquantum,
das Verzimmern der Strecken u. s. w. nach der Länge der
Strecken verdungen. Alle Nehenarbeiten fsanden dagegen im
Schichtlohn statt. Geleucht und Putver hatten die BVergleute
selbst zu stellen, letzteres wurde jedoch zum Selbstkostenpreise
von der Grubenverwaltung abgegeben, während das Gruben—
handwerkszeug, „Gezähe“, von der Grube geliefert und unter—
halten wurde. Ergänzend zum Lohn traten seit 1876 Deputat—
kohlen: es wurde nämlich ein bestimmtes Quantum Kohle den
Bergarbeitern zum Selbstkostenpreise überlassen.
Im Jahre 1797 wurde die erste bekannte Arbeitsordnung
für die Nassau-Saarbrückenschen Bergleute erlassen, auf die sie
eidlich verpflichtet wurden. Sie enthält im Wesentlichen Vor—
schriften über die Gehorsamspflicht der Bergleute gegen die
Beamten in und anßerhalb der Arbeit mit den entsprechenden
Strafandrohungen, hält sie zu einem ordentlichen Lebenswandel
an und verpflichtet sie zum Tragen einer Berguniform bei fest—
lichen Gelegenheiten. Danach standen die Bergleute, thatsäch—
lich wenigstens, in eineni öffsentlich rechtlichen Dienstverhältnisse,
das erst mit der Durchführung des Großbetriebes und der da—
            
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