Full text: WS 2000/2001 (0104)

e) Freiwillige Versicherung 
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z. B. wegen Über- 
schreitens der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich 
freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, daß sie in den letzten fünf Jahren vor dem 
Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Aussscheiden minde- 
stens 12 Monate ununterbrochen versichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft 
in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, daß der 
Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Ver- 
sicherungspflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich freiwillig weiterversichert, bleibt 
versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. 
2. Leistungen 
Studenten und gegebenenfalls ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistun- 
gen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor- 
gung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehand- 
lung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und 
Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld 
besteht hingegen nicht. 
3. Beiträge?) 
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester in Höhe von 
490,20 DM (alte Länder)/407,40 DM (neue Länder) zur Krankenversicherung und 87,72 
DM (alte Länder)/71,40 DM (neue Länder) zur Pflegeversicherung (dies entspricht 
einem monatlichen Beitrag von 81,70 DM/67,90 DM bzw. 14,62 DM/11,90 DM) vor der 
Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zah- 
len. Die Satzungen der Krankenkassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. Bei 
Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die 
Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung. 
Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben. 
Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Sat- 
zung der Krankenkasse geregelt. 
4. Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung 
Jeder Studienbewerber muß sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Kranken- 
xasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die 
Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus, 
- ob er versichert ist oder 
- ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versiche- 
rungspflichtig ist. 
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der 
Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versiche- 
rungsbescheinigung einzureichen. 
5. Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung 
zuständig? 
Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versiche- 
rungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mit- 
glied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein 
werden. 
‘) Stand der Angaben: Ende Februar 2000 - Die Beiträge können sich noch ändern!
	        
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