10. Versicherungsbescheinigung
10.1 Vorlage der Versicherungsbescheinigung
Die Einschreibung oder Rückmeldung ist nur bei Vorlage einer Versicherungsbescheini-
gung möglich. Hierfür stellt die Krankenkasse der/dem Studienbewerberin/Studienbe-
werber oder Studentin/Studenten eine Bescheinigung darüber aus, ob sie/er
a) im Falle der Einschreibung als Studentin/Student versicherungspflichtig ist und die
beitragsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat.
b) nicht als Studentin/Student versicherungspflichtig bzw. aus der Versicherung ausge-
schieden ist oder von der Versicherunaspflicht als Studentin/Student befreit ist.
Kommt die Versicherungspflicht als Studentin/Student wegen Überschreitung der Fach-
semesterzahl oder der Altersgrenze zukünftig nicht mehr in Betracht oder ist die Studen-
tin/der Student versicherungsfrei oder hat sich von der Versicherungspflicht befreien las-
sen, können die Krankenkassen auch eine Dauerbescheinigung ausstellen. in diesen
Fällen genügt die Vorlage der einmal ausgestellten Dauerbescheinigung bzw. die Einrei-
chung einer Durchschrift oder Ablichtung der Dauerbescheinigung bei der Hochschule.
10.2 Ausstellung der Versicherungsbescheinigung
Die Versicherungsbescheinigung stellt aus:
a) die Krankenkasse, bei der die Studentin/der Student versichert ist,
b) für Studentinnen/Studenten, die sich von der Versicherungspflicht als Studentin/Stu-
dent haben befreien lassen, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,
für versicherungsfreie Studentinnen/Studenten (z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf
Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, Geistliche der als öffentlich-rechtliche
Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) oder nicht versicherungs-
pflichtige Studentinnen/Studenten — sofern keine Versicherung bei einer gesetzli-
shen Krankenkasse besteht — die Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht zu-
ständig wäre.
»)
H. Weitere Informationen
Diese Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Nähere Auskünfte über die
Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen.
Hinweis der Universität des Saarlandes:
Nach dem Gesetz über die Universität des Saarlandes vom 8. 3. 1989 ist die Einschrei-
oung zu versagen, wenn der Studienbewerber keinen ausreichenden Krankenversiche-
"ungsschutz nachweist.
Sofern Sie nach dem Sozialgesetzbuch
a) nicht als Student/in versicherungspflichtig sind oder
b) von der Versicherungspflicht der Studenten befreit sind,
müssen Sie bei der Einschreibung — neben der Vorlage der unter 10. verlangten Versi-
cherungsbescheinigung — eine Erklärung unterschreiben, daß Sie über einen ausrei-
chenden — d. h. ein dem gesetzlichen entsprechenden — Krankenversicherungsschutz
verfügen. Sollten Sie sich bei der Einschreibung vertreten lassen, muß sich Ihre Voll-
macht auch auf die Unterzeichnung einer solchen Erklärung erstrecken.
Gesetzliche Unfallversicherung
Für Unfälle im Hochschulbereich haftet die gesetzl. Unfallversicherung, Unfallmeldun-
gen sind bei der Abteilung für studentische Angelegenheiten, Gebäude 28, Zi. 102, ab-
zugeben.
Tale,