Full text: WS 1994/95 (0092)

10. Versicherungsbescheinigung 
10.1 Vorlage der Versicherungsbescheinigung 
Die Einschreibung oder Rückmeldung ist nur bei Vorlage einer Versicherungsbescheini- 
gung möglich. Hierfür stellt die Krankenkasse der/dem Studienbewerberin/Studienbe- 
werber oder Studentin/Studenten eine Bescheinigung darüber aus, ob sie/er 
a) im Falle der Einschreibung als Studentin/Student versicherungspflichtig ist und die 
beitragsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. 
b) nicht als Studentin/Student versicherungspflichtig bzw. aus der Versicherung ausge- 
schieden ist oder von der Versicherunaspflicht als Studentin/Student befreit ist. 
Kommt die Versicherungspflicht als Studentin/Student wegen Überschreitung der Fach- 
semesterzahl oder der Altersgrenze zukünftig nicht mehr in Betracht oder ist die Studen- 
tin/der Student versicherungsfrei oder hat sich von der Versicherungspflicht befreien las- 
sen, können die Krankenkassen auch eine Dauerbescheinigung ausstellen. in diesen 
Fällen genügt die Vorlage der einmal ausgestellten Dauerbescheinigung bzw. die Einrei- 
chung einer Durchschrift oder Ablichtung der Dauerbescheinigung bei der Hochschule. 
10.2 Ausstellung der Versicherungsbescheinigung 
Die Versicherungsbescheinigung stellt aus: 
a) die Krankenkasse, bei der die Studentin/der Student versichert ist, 
b) für Studentinnen/Studenten, die sich von der Versicherungspflicht als Studentin/Stu- 
dent haben befreien lassen, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat, 
für versicherungsfreie Studentinnen/Studenten (z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf 
Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, Geistliche der als öffentlich-rechtliche 
Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) oder nicht versicherungs- 
pflichtige Studentinnen/Studenten — sofern keine Versicherung bei einer gesetzli- 
shen Krankenkasse besteht — die Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht zu- 
ständig wäre. 
») 
H. Weitere Informationen 
Diese Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Nähere Auskünfte über die 
Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen. 
Hinweis der Universität des Saarlandes: 
Nach dem Gesetz über die Universität des Saarlandes vom 8. 3. 1989 ist die Einschrei- 
oung zu versagen, wenn der Studienbewerber keinen ausreichenden Krankenversiche- 
"ungsschutz nachweist. 
Sofern Sie nach dem Sozialgesetzbuch 
a) nicht als Student/in versicherungspflichtig sind oder 
b) von der Versicherungspflicht der Studenten befreit sind, 
müssen Sie bei der Einschreibung — neben der Vorlage der unter 10. verlangten Versi- 
cherungsbescheinigung — eine Erklärung unterschreiben, daß Sie über einen ausrei- 
chenden — d. h. ein dem gesetzlichen entsprechenden — Krankenversicherungsschutz 
verfügen. Sollten Sie sich bei der Einschreibung vertreten lassen, muß sich Ihre Voll- 
macht auch auf die Unterzeichnung einer solchen Erklärung erstrecken. 
Gesetzliche Unfallversicherung 
Für Unfälle im Hochschulbereich haftet die gesetzl. Unfallversicherung, Unfallmeldun- 
gen sind bei der Abteilung für studentische Angelegenheiten, Gebäude 28, Zi. 102, ab- 
zugeben. 
Tale,
	        
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