4. Befreiung von der Versicherungspflicht
Studentinnen/Studenten können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht als Stu-
dentin/Student befreien lassen. Für die Befreiung ist der Nachweis eines anderweitigen
Krankenversicherungsschutzes nicht erforderlich. Der Antrag kann nur innerhalb von
drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester,
Ausscheiden aus einer anderweitigen Versicherungspflicht oder aus der Familienversi-
cherung) bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Eine erneute Befreiungs-
möglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist ausgeschlossen,
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt
noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalen-
dermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung gilt für die Dauer des ge-
samten Studiums und kann nicht widerrufen werden. Sie hat auch zur Folge, daß ander-
weitige Versicherungen (z. B. Familienversicherung durch den Ehegatten) für die Dauer
des Studiums nicht mehr eintreten.
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studentinnen/Studenten beginnt grund-
sätzlich mit dem Semester. Erfolgt die Einschreibung erst nach Beginn des Semesters,
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Semesters; sie bleibt umunterbrochen bestehen,
wenn sich die Studentin/der Student innerhalb eines Monats nach Semesterende rück-
meldet.
Meldet sich eine Studentin/ein Student erst nach Ablauf eines Monats nach Semesterbe-
ginn zurück, dann endet die Mitgliedschaft mit Ablauf dieses Monats. Sie beginnt erneut
mit dem Tage der Rückmeldung.
Beendet die Studentin/der Student das Studium, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des
letzten Semesters, spätestens mit der Exmatrikulation, die von der Studentin/dem Stu-
denten der Krankenkasse mitzuteilen ist. Endet die studentische Krankenversicherung
durch Vollendung des 30. Lebensjahres, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Se-
mesters bestehen.
6. Freiwillige Versicherung
Endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studentinnen/Studenten, besteht die
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
7. Leistungen der Krankenversicherung
Versicherte Studentinnen/Studenten haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzli-
chen Krankenversicherung.
8. Beiträge
Die Beiträge für das gesamte Semester sind vor der Einschreibung oder Rückmeldung
an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkassen können auch monatli-
che Beitragszahlungen vorsehen. Der monatliche Beitrag beträgt z. Z.
— DM 74,73, wenn der Student bei einer Versicherung mit Sitz in den alten Ländern ver-
sichert ist”),
—- DM 57,20, wenn der Student bei einer Versicherung mit Sitz in den neuen Ländern
versichert ist”).
9. Zuständige Krankenkasse
Für die Durchführung der Pflichtversicherung ist die Krankenkasse zuständig, bei der die
Studentin/der Student zuletzt versichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung,
Familienversicherung). Wurde zuletzt eine Versicherung bei einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse durchgeführt, gelten Besonderheiten, Bestand bisher bei keiner Kranken-
kasse eine Versicherung, ist die Ortskrankenkasse des Wohnortes zuständig.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine andere als die gesetzlich zuständige Kranken-
kasse zu wählen. Gewählt werden können
— die Ortskrankenkasse des Studienortes,
— die Ortskrankenkasse des Wohnortes,
— eine Ersatzkasse für Angestellte oder
eine landwirtschaftliche Krankenkasse, wenn die Studentin/der Student zuletzt bei
der gewählten landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert war.
') Beitrag für das SS 1994. der Beitrag für das WS 1994/95 stand bei Redaktionsschluß noch nicht fest.