Full text: WS 1994/95 (0092)

Versicherungen 
Informationsblatt zur Krankenversicherung der Studierenden 
Herausgeber: Spitzenverbände der Krankenkassen 
Jede/Jeder Studienbewerberin/Studienbewerber oder Studentin/Student muß vor der 
Einschreibung oder Rückmeldung der Hochschule eine Versicherungsbescheinigung 
vorlegen. Die Versicherungsbescheinigung stellt die Krankenkasse aus (vgl. Abschnitte 
9 und 10). 
1. Versicherungspflicht 
Studentinnen/Studenten sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen 
dader staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einge- 
schrieben sind. Dies gilt auch, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
im Ausland haben. Studentinnen/Studenten unterliegen jedoch nicht der Versiche- 
rungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf 
Sachleistungen besteht. 
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens 
bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. In Ausnahmefäl- 
len bleibt die Versicherungspflicht auch über diese Grenzen hinaus für einen weiteren 
Zeitraum bestehen. 
Solche Ausnahmen liegen z. B. vor bei: 
Erwerb der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg 
Erkrankung, 
Behinderung, 
Geburt eines Kindes, 
Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, 
gesetzlicher Dienstpflicht oder Dienstverpflichtung als Zeitsoldat, 
Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen 
Kindern, 
ehrenamtlicher Mitwirkung in den Gremien der Hochschulen. 
2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 
a) Familienversicherung 
Studentinnen/Studenten sind nicht versicherungspflichtig, solange sie familienversi- 
Chert sind. Endet die Familienversicherung im Laufe des Semesters, setzt die Versi- 
Ccherungspflicht als Studentin/Student unmittelbar nach dem Ende der Familienversi- 
cherung ein. Wird umgekehrt im Laufe des Semesters eine Familienversicherung 
begründet, endet mit dem Vortag die Versicherungspflicht als Studentin/Student. 
Anderweitige Versicherungen, Versicherungsfreiheit 
Ferner sind diejenigen Personen nicht als Studentin/Student versicherungspflichtig, 
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z. B. Wai- 
senrentner, Arbeitnehmer). Als Studentin/Student werden auch nicht die Personen 
versichert, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dies gilt ebenso für Per- 
sonen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf 
Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, Geistliche der als öffentlich-rechtliche 
Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften). 
3) 
3. Vorzeitige Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages 
Studentinnen/Studenten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen 
versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn sie versi- 
cherungspflichtig werden oder wenn eine Familienversicherung begründet wird. Die 
Kündigung ist an keine Frist gebunden; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht 
bzw. vom Beginn der Familienversicherung an. 
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