Versicherungen
Informationsblatt zur Krankenversicherung der Studierenden
Herausgeber: Spitzenverbände der Krankenkassen
Jede/Jeder Studienbewerberin/Studienbewerber oder Studentin/Student muß vor der
Einschreibung oder Rückmeldung der Hochschule eine Versicherungsbescheinigung
vorlegen. Die Versicherungsbescheinigung stellt die Krankenkasse aus (vgl. Abschnitte
9 und 10).
1. Versicherungspflicht
Studentinnen/Studenten sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen
dader staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einge-
schrieben sind. Dies gilt auch, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben. Studentinnen/Studenten unterliegen jedoch nicht der Versiche-
rungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf
Sachleistungen besteht.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens
bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. In Ausnahmefäl-
len bleibt die Versicherungspflicht auch über diese Grenzen hinaus für einen weiteren
Zeitraum bestehen.
Solche Ausnahmen liegen z. B. vor bei:
Erwerb der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg
Erkrankung,
Behinderung,
Geburt eines Kindes,
Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren,
gesetzlicher Dienstpflicht oder Dienstverpflichtung als Zeitsoldat,
Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen
Kindern,
ehrenamtlicher Mitwirkung in den Gremien der Hochschulen.
2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht
a) Familienversicherung
Studentinnen/Studenten sind nicht versicherungspflichtig, solange sie familienversi-
Chert sind. Endet die Familienversicherung im Laufe des Semesters, setzt die Versi-
Ccherungspflicht als Studentin/Student unmittelbar nach dem Ende der Familienversi-
cherung ein. Wird umgekehrt im Laufe des Semesters eine Familienversicherung
begründet, endet mit dem Vortag die Versicherungspflicht als Studentin/Student.
Anderweitige Versicherungen, Versicherungsfreiheit
Ferner sind diejenigen Personen nicht als Studentin/Student versicherungspflichtig,
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z. B. Wai-
senrentner, Arbeitnehmer). Als Studentin/Student werden auch nicht die Personen
versichert, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dies gilt ebenso für Per-
sonen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf
Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, Geistliche der als öffentlich-rechtliche
Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften).
3)
3. Vorzeitige Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages
Studentinnen/Studenten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn sie versi-
cherungspflichtig werden oder wenn eine Familienversicherung begründet wird. Die
Kündigung ist an keine Frist gebunden; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht
bzw. vom Beginn der Familienversicherung an.
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