Full text: WS 1983/84 (0070)

Sowohl die Aufnahme in die Studentenwohnheime als auch die Vermittlung von Pri- 
vatwohnungen erfolgt nur nach Zulassung zum Studium an der Universität des Saar- 
jandes. Die Vermittlung von Privatwohnungen ist nur bei persönlicher Vorsprache 
möglich. 
Sprechzeiten der Wohnraumvermittlung: montags, mittwochs, donnerstags und frei- 
tags von 10.00 bis 12.00 Uhr (dienstags geschlossen). 
Versicherungen 
Krankenversicherung 
Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversiche- 
rungsschutzes. 
Zum Wintersemester 1975/76 wurde die Krankenversicherung für Studenten bun- 
deseinheitlich neu geregelt. 
1.Versicherungspflichtige 
Alle Studenten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ausnah- 
men siehe Nummern 4 und 5. 
2. Leistungen 
Sie erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, 
Arznei- und Heilmittel, Krankenhauspflege, Brillen, Prothesen, Zuschüsse zum 
Zahnersatz, Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftshilfe, Familienhilfe für 
ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn diese nicht selbst versichert sind 
Krankengeld wird nicht gezahlt. 
3. Beiträge 
Die Beiträge für das Semester in Höhe von 328,68 DM (dies entspricht einem monat- 
lichen Betrag von 54,78 DM) sind vor der Einschreibung oder Rückmeldung an die 
zuständige Krankenkasse zu zahlen. 
Zum Ausgleich dieser Aufwendungen erhalten nach dem BAföG geförderte Studen- 
ten einen um monatlich 38,— DM erhöhten Förderungsbetrag, sie bleiben deshalb 
nur mit 16,78 DM monatlich belastet. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorla- 
ge beim Amt für Ausbildungsförderung stellt die zuständige Krankenkasse auf 
Antrag aus. 
4. Versicherungs- und Beitragsfreiheit 
a) Versicherungs- und damit beitragsfrei bleiben Studenten, die in der gesetzlichen 
Krankenversicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder sonstigen Unterhaltsverpflich- 
teten mitversichert sind. Die Altersgrenze für die Leistung von Familienhilfe wur- 
de allgemein auf 25 Jahre festgesetzt. Wenn sich die Ausbildung durch Wehr- 
ader Zivildienst verzögert hat, besteht Anspruch auf Familienhilfe auch für einen 
dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. 
Mitversicherte Studenten, die verheiratet sind oder Kinder haben, müssen jedoch 
Beiträge bezahlen, wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht gesetzlich versicher| 
sind. Sie erhalten dafür den vollen Schutz für sich und ihre Angehörigen. Studie- 
ren beide Ehegatten so ist in der Regel ein Ehegatte versicherungs- u. beitrags- 
frei.
	        
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