Studienförderung
Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Für die Studierenden der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule für
Musik und Theater, der Hochschule der Bildenden Künste und der Universität sowie
der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit und der Fachhochschule für Bergbau,
erfolgt die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) durch die Förderungsabteilung des Studentenwerkes, die als Amt für Ausbil-
dungsförderung tätig ist.
_ Berechtigter Personenkreis
Nach 8 8 Abs. 1 des BAföG können alle Deutschen, alle heimatiosen Ausländer und
alle asylberechtigten Ausländer nach dem Gesetz gefördert werden. Darüber hin-
aus können Ausländer in bestimmten Fällen gefördert werden (& 8 Abs. 2 BAföG).
Bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses darf das 30. Lebensjahr grundsätzlich
noch nicht vollendet sein.
2. Antragsverfahren
Anträge auf Förderung nach dem BAföG sind auf den amtlichen Formblättern zu
stellen.
Gemäß 8 15 Abs. 1 beginnt die Förderung mit dem 1. des Monats, in dem die Aus-
bildung aufgenommen wird. Rückwirkend für vor dem Antragsmonat liegende
Monate wird Ausbildungsförderung nicht geleistet,
Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für 12 Monate (Bewilligungs-
zeitraum) unter Beachtung des verwaltungsmäßigen Endes des Semesters (31. 3.
bzw. 30. 9.) entschieden. Weiterförderungsanträge sollen jeweils spätestens
2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums vollständig beim Amt vorliegen
um eine pünktliche Weiterzahlung zu gewährleisten,
Es wird empfohlen, bei Erstantragstellung die Anträge persönlich beim Sach-
Dearbeiter abzugeben, damit eine Prüfung auf Vollständigkeit und eventuelle Bera-
tung des Antragstellers erfolgen kann.
3. Gesetzestext
Der Gesetzestext kann beim Amt für Ausbildungsförderung sowie in der Außenstel-
le des Studentenwerks in Homburg eingesehen werden.
4. Auskünfte
Auskünfte erteilen die Sachbearbeiter während der Sprechzeiten. Die Sprechzeiter:
bitten wir den Hinweisen in der Abteilung zu entnehmen.
Deutsch-Französischer Sozialausweis
Aufgrund eines Abkommens zwischen der Republik Frankreich und der Bundes-
"epublik Deutschland können deutsche Studierende bei den örtlichen Studenten-
werken gegen eine Schutzgebühr von 2,20 0 einen Deutsch-Französischen Sozial-
ausweis erwerben, der es ihnen ermöglicht, die französischen Mensen (restaurants
universitaires) bzw. die französischen Studentenwohnheime - cite universitaires —, ins-
besondere während der vorlesungsfreien Zeit, zu den gleichen Bedingungen zu nut-
zen wie Studierende französischer Hochschulen, Die Informationsbroschüre hierzu ist
ebenfalls erhältlich gegen eine Gebühr von 1,00 0. Die Ausgabe erfolgt in Zi. 007.
Untergeschoss der Mensa, Gebäude 28.