Full text: SS 1993 (0089)

Studienförderung 
Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 
Für die Studierenden der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Musikhochschule, 
der Universität, der Hochschule der Bildenden Künste sowie der Katholischen 
Fachhochschule für Sozialwesen erfolgt die Bearbeitung der Anträge nach dem 
Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch die Förderungsabteilung des 
Studentenwerkes, die als Amt für Ausbildungsförderung tätig ist. 
|. Berechtigter Personenkreis 
Nach 8 8 Abs. 1 des BAföG können alle Deutschen, alle heimatiosen Ausländer und 
alle asylberechtigten Ausländer nach dem Gesetz gefördert werden. Darüber hinaus 
können Ausländer in bestimmten Fällen gefördert werden ($ 8 Abs. 2 BAföG). Bei Be- 
ginn des Ausbildungsverhältnisses darf das 30. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht 
vollendet sein. 
2. Antragsverfahren 
Anträge auf Förderung nach dem BAföG sind auf den amtlichen Formblättern zu 
stellen. 
Gemäß $ 15 Abs. 1 beginnt die Förderung mit dem 1. des Monats, in dem die Ausbil- 
dung aufgenommen wird. Rückwirkend für vor dem Antragsmonat liegende Monate 
wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. 
Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für 12 Monate (Bewilligungszeit- 
raum) unter Beachtung des verwaltungsmäßigen Endes der Semester (31. 3. bzw. 
30. 9.) entschieden. Weiterförderungsanträge sollten jeweils spätestens 2 Monate vor 
dem Ende des Bewilligungszeitraums vollständig beim Amt vorliegen, um eine pünkt- 
liche Weiterzahlung zu gewährleisten. 
Es wird empfohlen, bei Erstantragstellung die Anträge persönlich beim Sachbearbei- 
ter abzugeben, damit eine Prüfung auf Vollständigkeit und eventuelle Beratung des 
Antragstellers erfolgen kann. 
3. Gesetzestext 
Der Gesetzestext wird in der jeweils gültigen Fassung im Schaukasten im Unterge- 
schoß des Studentenhauses Saarbrücken ausgehängt. 
Der Gesetzestext kann ebenfalls in der Außenstelle des Studentenwerks in Homburg 
eingesehen werden. 
4. Auskünfte 
Auskünfte erteilen die Sachbearbeiter während der Sprechzeiten. Die Sprechzeiten 
bitten wir den Hinweisen in der Abteilung zu entnehmen. 
Deutsch-Französischer Sozialausweis 
Aufgrund eines Abkommens zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik 
Deutschland können die deutschen Studenten bei den örtlichen Studentenwerken ge- 
gen eine Schutzgebühr von DM 3,00 einen Deutsch-Französischen Sozialausweis er- 
werben, der es ihnen ermöglicht, die französischen Mensen (restaurants universitaires) 
bzw. die französischen Studentenwohnheime — cite universitaires —, insbesondere 
während der vorlesungsfreien Zeit, zu den gleichen Bedingungen zu nutzen wie Studie- 
rende französischer Hochschulen. Die Informationsbroschüre hierzu ist ebenfalls erhält- 
lich gegen eine Gebühr von DM 1,50. Die Ausgabe erfolgt in Zi. 007, Untergeschoß der 
Mensa. Gebäude 28. 
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