Studienförderung
Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Für die Studierenden der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Musikhochschule,
der Universität, der Hochschule der Bildenden Künste sowie der Katholischen
Fachhochschule für Sozialwesen erfolgt die Bearbeitung der Anträge nach dem
Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch die Förderungsabteilung des
Studentenwerkes, die als Amt für Ausbildungsförderung tätig ist.
|. Berechtigter Personenkreis
Nach 8 8 Abs. 1 des BAföG können alle Deutschen, alle heimatiosen Ausländer und
alle asylberechtigten Ausländer nach dem Gesetz gefördert werden. Darüber hinaus
können Ausländer in bestimmten Fällen gefördert werden ($ 8 Abs. 2 BAföG). Bei Be-
ginn des Ausbildungsverhältnisses darf das 30. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht
vollendet sein.
2. Antragsverfahren
Anträge auf Förderung nach dem BAföG sind auf den amtlichen Formblättern zu
stellen.
Gemäß $ 15 Abs. 1 beginnt die Förderung mit dem 1. des Monats, in dem die Ausbil-
dung aufgenommen wird. Rückwirkend für vor dem Antragsmonat liegende Monate
wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für 12 Monate (Bewilligungszeit-
raum) unter Beachtung des verwaltungsmäßigen Endes der Semester (31. 3. bzw.
30. 9.) entschieden. Weiterförderungsanträge sollten jeweils spätestens 2 Monate vor
dem Ende des Bewilligungszeitraums vollständig beim Amt vorliegen, um eine pünkt-
liche Weiterzahlung zu gewährleisten.
Es wird empfohlen, bei Erstantragstellung die Anträge persönlich beim Sachbearbei-
ter abzugeben, damit eine Prüfung auf Vollständigkeit und eventuelle Beratung des
Antragstellers erfolgen kann.
3. Gesetzestext
Der Gesetzestext wird in der jeweils gültigen Fassung im Schaukasten im Unterge-
schoß des Studentenhauses Saarbrücken ausgehängt.
Der Gesetzestext kann ebenfalls in der Außenstelle des Studentenwerks in Homburg
eingesehen werden.
4. Auskünfte
Auskünfte erteilen die Sachbearbeiter während der Sprechzeiten. Die Sprechzeiten
bitten wir den Hinweisen in der Abteilung zu entnehmen.
Deutsch-Französischer Sozialausweis
Aufgrund eines Abkommens zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik
Deutschland können die deutschen Studenten bei den örtlichen Studentenwerken ge-
gen eine Schutzgebühr von DM 3,00 einen Deutsch-Französischen Sozialausweis er-
werben, der es ihnen ermöglicht, die französischen Mensen (restaurants universitaires)
bzw. die französischen Studentenwohnheime — cite universitaires —, insbesondere
während der vorlesungsfreien Zeit, zu den gleichen Bedingungen zu nutzen wie Studie-
rende französischer Hochschulen. Die Informationsbroschüre hierzu ist ebenfalls erhält-
lich gegen eine Gebühr von DM 1,50. Die Ausgabe erfolgt in Zi. 007, Untergeschoß der
Mensa. Gebäude 28.
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