Full text: SS 1988 (0079)

j) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geistliche, 
Diakonissen, Ordensschwestern, die studieren oder studieren wollen, die Orts- 
krankenkasse ihres Wohnortes oder die Krankenkasse, bei der sie bereits versi- 
chert sind. 
Für Studenten/Studienbewerber, die bei einem Unternehmen der privaten Kran- 
kenversicherung versichert sind und sich von der Krankenversicherung der 
Studenten befreien lassen wollen, die Allgemeine Ortskrankenkasse ihres 
Wohnortes oder die Krankenkasse bei der sie versichert sind. 
Für Studenten/Studienbewerber, die bereits eine Bescheinigung über die Befrei- 
ung von der gesetzlichen Krankenversicherung aus sonstigen Gründen besitzen, 
die Krankenkasse, die den Befreiungsbescheid erteilt hat. 
Als zuständige Krankenkasse kommen außer den genannten Allgemeinen Orts- 
<xrankenkassen und den Ersatzkassen die Betriebskrankenkasse, die Innungs- 
«rankenkasse, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft 
und die Seekrankenkasse in Betracht. Anschriften der Krankenkassen können bei 
den Gemeinden und den Versicherungsämtern der Städte und Landkreise erfragt 
oder den örtlichen Telefonbüchern entnommen werden. 
B. Wer kann sich freiwillig versichern? 
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich unter den Satzungs- 
bedingungen der jeweiligen Krankenkasse versichern: 
a) Studierende an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen, wenn sie in den 
letzten 5 Jahren ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder 
in Berlin gehabt haben, 
b) Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs, 
c) Studienbewerber, denen zu Beginn des Semsters von der Zentraistelle für die 
Vergabe von Studienplätzen noch kein Studienplatz zugewiesen worden ist. 
3. Wer informiert über die Krankenversicherung? 
Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die 
Krankenkassen. 
Gesetzliche Unfaliversicherung 
Für Unfälle im Hochschulbereich haftet die gesetzl. Unfallversicherung. Unfallmel- 
dungen sind bei dem Studentensekretariat. Gebäude 28. Zi. 102, abzugeben. 
Versicherungen, die das Studentenwerk aby-5Schlossen hat: 
Allgemeines 
Das Studentenwerk hat zugunsten der Studierenden Versicherungen abge- 
schlossen. Auskünfte über den Versicherungsumfang und die näheren Bedin- 
gungen erteilt das Studentenwerk im Saarland eV, Gebäude 28, Zi. 010, 
Tel. 28 08, sowie die Außenstelle in Homburg, Universitätskliniken, Gebäude 74. 
Tel. 068 41 / 16 74 83. 
a) Unfallversicherung 
Für Privatunfälle hat das Studentenwerk zugunsten aller Studierenden einen 
Unfall-Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die Leistungen betragen: 
bei Invalidität bis zu 100.000,— DM 
Todesfall 4.000,— DM 
ie Leistungen bei Todesfälien gelten auch bei Unfällen im Hochschulbereich. 
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