Full text: SS 1988 (0079)

b) Ohne eigene Beitragsleistung bleiben auch Studenten versichert, die eine Rente 
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der Bundes- 
knappschaft beziehen. 
3) Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhege- 
haltsempfänger, Geistliche, Diakonissen, Ordensschwestern und Personen, die 
aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherung befreit sind. 
5. Versicherungsbefreiung bei privater Versicherung 
Wer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der privaten Krankenver- 
sicherung abgeschlossen hat, kann sich bis spätestens 3 Monate nach Beginn des 
Semesters von der Versicherungspflicht befreien lassen. 
8. Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversiche- 
rungsschutzes 
Jeder Student muß sich vor der Einschreibung/Rückmeldung mit seiner zuständigen 
Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhal- 
ten. 
Die Krankenkasse stellt dem Studenten/Studienbewerber eine Bescheinigung dar- 
über aus: 
— ob er bei ihr versichert ist oder 
— ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist. 
Studenten/Studienbewerber, die bei einem Unternehmen der privaten Krankenver- 
sicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung 
befreien lassen wollen, müssen der zuständigen Krankenkasse eine Bestätigung des 
privaten Krankenversicherungsunternehmens vorlegen und die Befreiung von der 
Krankenversicherung der Studenten beantragen. 
Die Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse ist mit den Unterlagen für die 
Rückmeldung oder Einschreibung der Hochschule vorzulegen. 
Solange die Versicherungsbescheinigung der Hochschule nicht vorgelegt wird, 
darf die Rückmeldung für das Semester nicht angenommen oder der Studienbe- 
werber nicht eingeschrieben werden. 
7. Welche Kran == = ist zuständig? 
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende Krankenkassen 
zuständig: 
a) Für Studenten, die in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert 
sind, 
— die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnortes 
— sie können aber auch wählen 
- die Allgemeine Ortskrankenkasse des Hochschulortes 
die Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei der für sie zuletzt 
Anspruch auf Familienhilfe bestand 
8ine Ersatzkasse für Angestelite. 
b) Ist der Student/Studienbewerber bereits aufgrund anderer Vorschriften in der 
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel weil er eine 
Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der 
Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht) bleibt die 
Krankenkasse zuständig. bei der er beraits versichert ist. 
m) 
Für Studenten/Studienbewerber, für die Anspruch auf Familienhilfe besteht (vgl. 
Nummer 4a), ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Eltern, Großeltern, 
Stiefeltern oder der Ehegatte versichert sind, und die die Leistungen der Fami- 
lienhilfe bisher erbracht hat.
	        
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