b) Ohne eigene Beitragsleistung bleiben auch Studenten versichert, die eine Rente
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der Bundes-
knappschaft beziehen.
3) Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhege-
haltsempfänger, Geistliche, Diakonissen, Ordensschwestern und Personen, die
aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherung befreit sind.
5. Versicherungsbefreiung bei privater Versicherung
Wer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der privaten Krankenver-
sicherung abgeschlossen hat, kann sich bis spätestens 3 Monate nach Beginn des
Semesters von der Versicherungspflicht befreien lassen.
8. Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversiche-
rungsschutzes
Jeder Student muß sich vor der Einschreibung/Rückmeldung mit seiner zuständigen
Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhal-
ten.
Die Krankenkasse stellt dem Studenten/Studienbewerber eine Bescheinigung dar-
über aus:
— ob er bei ihr versichert ist oder
— ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist.
Studenten/Studienbewerber, die bei einem Unternehmen der privaten Krankenver-
sicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung
befreien lassen wollen, müssen der zuständigen Krankenkasse eine Bestätigung des
privaten Krankenversicherungsunternehmens vorlegen und die Befreiung von der
Krankenversicherung der Studenten beantragen.
Die Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse ist mit den Unterlagen für die
Rückmeldung oder Einschreibung der Hochschule vorzulegen.
Solange die Versicherungsbescheinigung der Hochschule nicht vorgelegt wird,
darf die Rückmeldung für das Semester nicht angenommen oder der Studienbe-
werber nicht eingeschrieben werden.
7. Welche Kran == = ist zuständig?
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende Krankenkassen
zuständig:
a) Für Studenten, die in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert
sind,
— die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnortes
— sie können aber auch wählen
- die Allgemeine Ortskrankenkasse des Hochschulortes
die Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei der für sie zuletzt
Anspruch auf Familienhilfe bestand
8ine Ersatzkasse für Angestelite.
b) Ist der Student/Studienbewerber bereits aufgrund anderer Vorschriften in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel weil er eine
Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der
Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht) bleibt die
Krankenkasse zuständig. bei der er beraits versichert ist.
m)
Für Studenten/Studienbewerber, für die Anspruch auf Familienhilfe besteht (vgl.
Nummer 4a), ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Eltern, Großeltern,
Stiefeltern oder der Ehegatte versichert sind, und die die Leistungen der Fami-
lienhilfe bisher erbracht hat.