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deutenden Teile. An Beerdigungskosten wird den Hinter—
bliebenen der Mitglieder wie der Invaliden der vierzigfache
Betrag des Krankengeldes gezahlt. Selbst die Hinterbliebenen
der Frauen und Witwen der Mitglieder und der Invaliden
erhalten ein Sterbegeld, das nach der Lohnklasse des Ver—
sicherten zwischen 36 und 84 Mark schwankt. Ebenso wird
den Hinterbliebenen der Kinder von Mitgliedern und Invaliden
ein Sterbegeld bis zu 42 Mark ausgezahlt. In gleich
reichlichem Maße ist die Invalidenpension bemessen, welche
sich nach Lohnklasse und Dienstalter steigert. Sie beginnt
mit 13 Mark monatlich und steigt bis 59 Mark. Da die
Invaliden so gut wie ausnahmslos außerdem auch noch
—D
dem auf dem Werke in treuer Arbeit ergrauten Hüttenmanne
nicht nur eine auskömmliche sondern sogar eine reichliche
Versorgung für sein Alter gesichert. Aber auch noch üher
seinen letzten Atemzug hinaus sorgt das Werk für die
Seinen. Während die Reichsarbeiterversicherung, abgesehen
etwa von der Unfallversicherung, hier aufhört, so setzt der
Knappschaftsverein auch hier noch seine Tätigkeit fort. Die
Witwe des Mitgliedes oder des Invaliden erhält bis zu
ihrem Tode oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zwei
Drittel der Knappschaftspension ihres Gatten. Im Falle
ihrer Wiederverheiratung aber wird ihr der doppelte Jahres—
betrag ihrer Pension, also eine Summe bis zu 900 Mark,
mindestens aber 250 Mark, als Abfindung zur Aussteuer
zuteil. Für jede Waise der Hüttenleute und der Invaliden
wird ein Erziehungsgeld von monatlich drei bis vierzehn Mark
bezahlt.