ordentliche Studierende ist verpflichtet — unbeschadet weiterer Bestimmun-
gen in den einzelnen Prüfungsordnungen —, im Semester mindestens vier
Wochenstunden (Vorlesungen, Übungen usw.) zu belegen und zu hören. Die
Teilnahme an Vorlesungen, Übungen usw. wird durch An- und Abtestate
Unterschrift des betreffenden Dozenten zu Beginn bzw. zum Schluß des
Semesters) im Studienbuch bestätigt.
VIll. Exmatrikulation,
Die Exmatrikulation (Abgang von der Universität) ist spätestens bis zum
16. März 1959 beim Sekretariat der Universität zu beantragen. Hierzu müssen
vom Studierenden verschiedene Entlastungsbescheinigungen und das Studien-
auch persönlich vorgelegt werden (Auskunft erteilt das Sekretariat). Fern-
axmatrikulation oder Exmatrikulation durch dritte Personen ist nicht zulässig.