umfangreiche mit großem Fleiß geschriebene Werk »Grundriß
der salischen Urgeschichte«, welches nicht im Druck erschienen
ist. Er hob auch den wissenschaftlichen Sinn in den beiden
Städten als geistiger Leiter eines Lesevereins, dessen Bibliothek
im Jahre 1781 nicht weniger als 1170 Bände, darunter
eine ganze Reihe guter wissenschaftlicher Werke zählte.
In Kiefers Nachlaß fanden sich zwei handschriftliche
Abhandlungen. Die eine, welche sich auf dem religiösen Gebiete
bewegt, zeigt uns Kiefer als ebenso gelehrten wie aufgeklärten
Theologen von frommer Gesinnung. Er behandelt
u. a. die Fragen, ob die christliche Religion die Vernunftprobe
aushalten könne, ob sie ihrem Inhalte nach auf Geheimnisse
oder nach ihrer Wahrheit auf Wunder und’ Weissagungen gegründet
und was von den symbolischen Büchern zu halten
sei. In dem letzten Kapitel stellt er, offenbar durch das Wöllnerische
Religionsedikt veranlaßt, den Satz auf, daß keine
Obrigkeit das Recht habe, die Freiheit ihrer Bürger in Sachen
der Religion durch aufgenötigte Lehrvorschriften zu kränken.
Endlich geht er auf die Fragen der Notwendigkeit einer Kirchenordnung
und der Verbesserung des Volksschulunterrichtes ein.
Während er das Eingreifen des Staates auf -das dogmatische
Gebiet mißbilligt, hält er dafür, daß eine Regierung, welche
die Verbesserung des Volksschulwesens unternehmen wolle,
sich vor allen Dingen mit genügender Autorität bewaffnen
müsse, und empfiehlt zum Schlusse die Vereinigung der beiden
evangelischen Bekenntnisse.
Die andere Schrift, welche unvollendet ist, führt die Aufschrift:
»Vorschläge zur Verbesserung des Schulwesens in
Teutschland oder kritischer Entwurf einer vollständigen Schulordnung«.
Die Abhandlung ruht auf historischer und philosophischer
Grundlage und nimmt auch Stellung zu den Ideen
Jean Jacques Rousseaus. Kiefer gibt zu, daß, manche von
Rousseaus Behauptungen begründet seien, hebt aber hervor,
daß er in seinen Folgerungen viel zu weit gehe, und verficht
ihm gegenüber besonders den Nutzen der öffentlichen Schulen.
Daß Kiefer ein Mann von weitem pädagogischem Blick
war, tritt uns auch in seinen amtlichen Kundgebungen .‚entgegen.
In dem ersten Programm, das er 1768 herausgab,')
Sn —_ 1) »Eine vorläufige Nachricht von der gegenwärtigen Verfassung des
Saarbrückischen Wilhelms-Gymnasii, dass nicht allein hiesige Unterthanen
und Mitbürger, sondern auch auswärtige Väter und Schulfreunde wissen
mögen, wie sie unsere Anstalt beurteilen sollen.«