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theils, sofern man die haben kan, Studiosi theologiae und
unsere Landeskinder, damit sie von dem Schulwesen gradatim
zum h. Ministerio und Kirchendienst befördert, nach und nach
andre an ihre stelle ersetzet, und dergestalt stets junge unverdrossene
Leute derselbigen desto baß können surrogiret werden,
Es sollen aber besagte Schuldiener vermöge für dieser Zeit
verfaßten Schulordnungen, inmaßen solche teils in Anno usw.
sechzehnhundert und sechs im Monat Maio, zum Teil aber
hernacher bei dem gewesenen Rectore, Doctore Heroldo, und
noch jüngsthin unter unser eigenen Hand Subscription in verwichenem
tausend sechshundert und sechszehendem Jahre erläutert,
erneuert und verbessert worden, allwegen das Schul-Regiment
anstellen, führen und fortsetzen, auch besten getreuen
fleisses drob und dran seyn, so lang und so fern es je
nicht in noch bessern Zustand zu bringen, daß es im dem
esse und guten Wesen verpleiben und erhalten werden möge,
wie sichs bei erstgen. Rectoris Heroldi directur erzeiget und angerichtet
gewesen, zu welchem ende jeder Zeit die verordnete
zween Schulvisitatores ein wachendes Auge ob dieser unser
Schulen haben und ihnen mit treu eifrigem Ernst, fleissiger
Inspection und Uffsicht derselben wolfart und gedeyliches Uffund
Zunehmen sollen angelegen seyn laßen, auch je in halben
jahres frist zum wenigsten unsern Räthen oder nach erheischender
Notturfft uns selbsten davon gehörigen Bericht und relation
thun, wie sie den Schulcursum befinden und wie demselben
jederzeit am besten gerathen sein möchte. Wir bestätigen auch
hiemit die Zehen ordinaria Stipendia, so bis dahero bey unserer
Schulen den uffgenommenen beneficiariis an Geld und Frucht
sind handgereicht, auch inskünftig nicht weniger an unsre
landskinder, die deßen bedürftig und ihres Verhaltens, auch
fähiger ingenien halber darzu tüchtig erkant, zu verwenden
sind, Und sollen hinfüro und inskünftig besagte unsere beneficiarlı
ihren assignirten Unterhalt und lieferung aus handen
eines schaffners des Closters Herbitzheim Jährlichem allwegen
zu Sarbrücken gegen gewöhnliche Urkund oder Quittung zu
empfangen haben. Was dann der Visitatoren jährlich Deputat’)
und die Salaria oder Unterhaltung der Schuldiener samt andern
Verordneten und zum Schulwesen nothwendigen Ausgaben
belangen thut, dieselbige samt und sonders sollen durch jederzeit
verordnete Stiftsschaffner zu St. Arnual aus erstbesagtem
2 Die Visitatoren erhielten je 20 Gulden jährlich.