4. Oktober 1376 wurde das Gericht!) beider Städte in die
Kanzlei vor Hofmeister und Räte beschieden und ihm dort eröffnet,
dass »in der Schulen keine Jung gestattet und zugelassen
werden sollen, die deutsch studieren, sondern sich aufs Latein
begeben sollen.« »Die Schule« ist die Lateinschule, die jetzt
vornehmlich so genannt wird; diese sollte also nicht mit
Schülern belastet werden, die kein Latein lernen wollten oder
konnten, sondern diese sollten der »deutschen Schule« zugewiesen
werden,
Die Aufsicht über die Schule wurde in die Hände des
Pfarrers von Saarbrücken gelegt. Im Jahre 1583 wurde folgende
Verordnung erlassen: »Oberamtmann und Räte tun hiermit anstatt
Unseres gnädigen Herrn hievor im Jahr .. .. beider Schulmeister
wegen gegebenes Dekret erneuen und ferner dergestalt erklären,
dass, wenn der Collaborator aus einiger redlichen Ursachen
oder Verhindernis eine oder mehr Stunden der Schulen
und Jugend seinesteils nicht abwarten kann, er solches dem
ordinari - Schulmeister zum wenigsten schriftlich verständigen
und also nicht seines Gefallens, sondern mit Wissen ausbleiben,
ingleichen der ordinari-Schulmeister, da seiner selbst
Person halben Ehafft?) oder Verhindernis je zuweilen fürfallen
würde, derselbe den Pfarrherrn allhie als Visitator und Uffseher
auch zu berichten nit unterlassen soll, damit, wo hernach offenbar
würde, daß die vorgewendete Ursach oder Verhindernis
nichtig oder unerheblich, gebührliches Einsehen und Straf nach
Gelegenheit der Überführung gegen den Verbrecher fürgenommen
werden möge. Decretum Sarbrucken in consilio
aulico 2. September 1583,
Da die Aufsicht über die Schule dem Pfarrer Rüdinger
von Saarbrücken anvertraut war, so wurde ein Haus für diesen
an das Schulhaus angebaut. Darüber kam es zu neuen Streitigkeiten
zwischen beiden Städten. Die St. Johanner klagten, die
Saarbrücker hätten statt des ursprünglichen Platzes einen
grösseren erkauft und auf diesem auch ein Pfarrhaus erbaut,
Sie, die St. Johanner, hätten ihr Pfarrhaus allein gebaut und
seien überdies durch die Poway (Pflasterung), die an 60 Gulden
für den Hausbesitzer betrage, belastet. Sie weigerten sich
deshalb, noch weiter zu dem Schulhausbau beizutragen, Daraufnd.
h. Meier und Schöffen, etwa dem Bürgermeister und den Stadtverordneten
von heute entsprechend.
2) »Ehafft« bedeutet gesetzmässige Verhinflerung.