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definitiv nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältniße einzu.
richten.
Wir bestimmen demnach:
1. daß das Gymnasium künftig aus 5 Klaßen bestehen
soll, von welchen die unterste einen zweijährigen Cursus
hat und den lateinischen Unterricht mit wöchentlich 6
Stunden in zwei von einander getrennte Abtheilungen empfängt,
von denen die erste die Sexta, die zweite die Quinta
repräsentirt;
2. dalß statt der bisherigen Sexta eine zum Gymnasio
gehörige Vorbereitungs - Schule errichtet werden soll, in
welcher Knaben vom 7te bis zum Olten Jahre zweckmäßig
unterrichtet werden, und wofür ein geeigneter Lehrer in Vorschlag
zu bringen ist, sobald sich eine Anzahl von 25 bis
30 Knaben zu derselben gemeldet haben wird. Das Schulgeld
ist für diese Vorbereitungsschule daßelbe wie für die
untere Bildungsstufe des Gymnasii ;
3. daß diejenigen Schüler, deren Eltern bei ihrem Eintritt
in Quarta erklären, daß sie nicht studiren werden, vom
Griechischen befreit seyn und statt dieser Sprache in Parallelstunden
die Französische erlernen sollen. Die Einrichtung
dieser französischen Lehrstunden kann indeßen nicht eher
statt finden, als bis ein dafür bestimmter und aus der Stadtkaße
zu besoldender Lehrer angestellt ist;
4. der Lectionsplan des Gymnasiums hat von nun an
keinen andern Gesichtspunkt als den einer rein wißenschaftlichen
Bildung nach Maaßgabe des neuen Reglements für
die Abiturienten-Prüfung; und machen wir Ihnen besonders
zur Pflicht, diesen stets festzuhalten;
5. die Anstalt wird künftig einen Director, 3 Oberlehrer,
3 ordentliche Lehrer und außer den nötigen technischen
Lehrern und einem katholischen Religionslehrer noch
einen wißenschaftlichen Hülfslehrer haben. Da indeßen die
gegenwärtig bestehenden Verhältnisse des Lehrerpersonals
nicht auf einmal aufzuheben sind, so kann dieser Zustand
erst nach und nach herbeigeführt werden. Zugleich benachrichtigen
wir Sie, daß wir unter Zustimmung des Königl.
Ministerii der Geistlichen pp. Angelegenheiten den Director
der Höhern Stadtschule in Sobernheim, Herrn Bernhardt,
zum 2ten Oberlehrer ernannt haben. Derselbe wird mit dem
Anfange des neuen Schuljahres seine Function antreten, und