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Durch diese Abiturientenprüfung war unsere Anstalt in
die Reihe der vollberechtigten preußischen Gymnasien eingetreten.
Im Jahre 1828 wurde eine Schulordnung für das
Königliche Gymnasium in Saarbrücken erlassen. Von den
Bestimmungen hebe ich nur einige hervor, die seitdem eine
Abänderung erfahren haben. Das Schuljahr schloß Anfang
September nach vorausgegangener öffentlicher Prüfung. Außer
dem Hebräischen waren alle Unterrichtsgegenstände verbindlich;
vom Griechischen konnte nur unter besonderen Umständen
das Provinzial-Schulkollegium befreien. Das Schulgeld betrug
für alle Schüler vierteljährlich 2 Taler 19 Slbgr.; eine Anzahl
Freistellen waren für fähige, fleißige und bedürftige Schüler
vorbehalten. ' Der Unterricht dauerte von 8—12 und von 1—4
Uhr; Mittwoch und Samstag Nachmittag waren der Erholung
eingeräumt. Am ersten Mittwoch jeden. Monats fiel die Schule
aus; dieser Tag war zu Lehrerkonferenzen und Deklamationsübungen
bestimmt. Sonntags besuchten die evangelischen
Schüler unter Führung und Aufsicht eines Lehrers den Gottesdienst,
Zeugnisse wurden zweimal jährlich, Ostern und
Michaelis, erteilt und vor der versammelten Schule vorgelesen;
außerdem wurden Weihnachten und Johannis kürzere Zeugnisse
ausgefertigt.
Am Schlusse der Bestimmungen wird die kräftige und
ernstliche Mitwirkung der Eltern angerufen, ohne welche die
Erziehung und Bildung der Jugend nur unvollkommen gelingen
könne. Den Eltern wird empfohlen 1. ihre Söhne zu Haus&
gehörig zu beaufsichtigen und vor böser Gesellschaft zu bewahren,
2. sie zu einem regen häuslichen Fleiße anzuhalten
und ihnen. die zu den Schulaufgaben nötige Zeit nicht durch
anderweitige Beschäftigungen zu entziehen oder zu verkürzen,
3. die Knaben oder Jünglinge nicht wie Erwachsene zu behandeln
und dadurch Eitelkeit in ihnen zu nähren und den
Hang zu Vergnügungen zu fördern, und 4. die Achtung vor
der Schule in keiner Weise bei ihren Söhnen zu untergraben
und mit den Lehrern häufig Rücksprache zu nehmen.