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H. Wadgassen unter Fraukreich.
Gouvernementskommissar für die vier provisorisch gebildeten Departemente
des Donnersbergs, der Saar, der Roͤhr und von Rhein-Mosel ernannt
wurde. Diese vier Departemente waren schon durch Beschluß vom 4.
Pluviose VI. (28. Januar 1798) während der Regierung des vollziehen—
den Direktoriums gebildet und ein General-Kommissariat für dieselben er—
richtet worden. Der General-Kommissar Rudler hatte damals die genaun—
ten 4 Departemente organisiert. Dem Saardepartement waren nach
Beschluß Rudlers d. d. Mainz 22. Ventose VI. (12. März 1798) 34
Cantoue zugewiesen und Trier als Hauptort bestimmt worden,
Das Saardepartement zerfiel zuerst in drei, dann seit 1801 in vier
Arrondissements. Der Canton Lebach, welcher nach der ersten Einteilung
zu Trier, nachher zu Saarbrücken gehörte, umfaßte alle diejenigen Ortschaften
des Kreises Saarlouis, welche nicht zum Arrondissement Thionville gehörten.
Das Arrondissement Saarbrücken bestand aus den acht Kantonen:
Arnual, Blieskastel, Lebach, Merzig, Ottweiler, Saarbrücken, Waldmohr
und St. Wendel. Der Canton Lebach zählte acht Mairien: 1. Dirmist
gen, 2. Heusweiler, 3. Hüttersdorf, 4. Lebach, 5. Nalbach, 6. Saarwel—
lingen, 7. Schwalbach, 8. Sellerbach. Von diesen gehören die erste,
zweite und achte Mairie heute zum Kreise Saarbrücken.
Am 283. April 1798 verfügte die Central-Administration des Saar—
Departements, daß in allen Gemeinden dieses Departements Register er—
öffnet werden sollten, in welchen die Einwohner die Bitte um Vereinigung
des Departements mit Frankreich auszusprechen hätten. Diese Auffor—
derung fand aber wenig Anklang, und besonders in den Landgemeinden
verweigerte man die Unterschriften.
Zur weiteren Beleuchtung der damaligen Zeitverhältnisse entnehmen
wir den Rachrichten aus der Cantonalberwaltung Saarbrücken nach A.
Köllner S. 486 ff. folgende Einzelheiten:
„1798, den 10. April. Freiheitsbäume, als Zeichen der politischen
Wiedergeburt der Bevölkerung der vier neuen Departemente, sollen in allen
Gemeinden aufgepflanzt werden. — Gemäß Arrété des Regierungskom—
missars Rudler vom 27. Pluvioso VI. (15. Februar 1798), ist allen
Einwohnern beiderlei Geschlechts geboten, die dreifarbige Cokarde zu tragen—
bei Strafe achttägiger Einsperrung“.
8. Mai. Arrôté der Administration Centrale zu Trier, welches
verordnet, daß jeder Einwohner, welcher sein Domizil in einer Gemeinde
genommen hat, das Bürgerrecht — Droit do Citoyen — genießen, und
an allen Gemeindegütern participieren soll, wogegeü er auch seine Lasten
zu tragen hat.
15. Mai. Nachforschungen befohlen gegen zur Deportation verurteilte
Priester und Emigranten. 23. Mai. Alle religiösen Prozessionen sind
untersagt (Gesetz vom 7. Vend. IV.)
2. Juni. Auf den Bericht des Cantons Saargemünd, daß die Ein—
wohner dieses Cantons an Sonntagen und religiösen Festen die Saar
überschritten, um den Meßdienst der Priester zu Bliesransbach ꝛc. zu be⸗
suchen, wird dieser Kirchenbesuch von der Central-Verwaltung zu Trier
aufs Strengste verboten.
3. Juni. Publication des Gesetzes vom 7. Vend. IV. Police —8
té rioure des Cultes. Demgemäß haben die Commissaire bei den Can—