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H. Wadgassen unter Frankreich.
waltung der Departemente. Letztere zerfielen jetzt in Cantone und
diese in Gemeinden. Die Neuordnung sollte für Frankreich mit dem
1. Vendemigire IV. (23. September 1795) ins Leben treten. In den
rheinischen Departementen wurde sie mit einzelnen Abweichungen bei
der Einteilung Rudlers in Anwendung gebracht. An der Spitze der
Departemente stand eine aus 5 Mitgliedern bestehende Centralver—
waltung mit einem aus ihrer Mitte gewählten Präsidenten, dem
ein Generalsekretär und ein Regierungskommifsar zur Seite standen.
Der Centralverwaltung unterstanden die einzelnen Cantone mit ihren
zugehörigen Gemeinden als Verwaltungskörper. An der Spitze der
Gemeinden stand in der Regel ein Municipalagent und ein Adjunkt.
Die Vereinigung der Municipalagenten aller dieser Gemeinden eines
Cantons bildete die Municipalverwaltung des Cantons. Ein aus
der Mitte der Agenten gewählter Präsident und sein Sekretär lei—
teten die Municipalverwaltung. Diese Verwaltung bestand bis zum
Frühjahr 1800.
3. Durch das Gesetz vom 28. Pluviose VIII. (17. Februar) 1800
trat wieder eine neue Einteilung und straffere Verwaltungsordnung
an Stelle der bisherigen. Die Cantone hörten auf Verwaltungs—
bezirke zu sein. Für die Gemeinden wurden jetzt größere Verbände,
die Arrondissements, geschaffen. Die Departemente unterstanden einem
Präfekten, der von einem Präfekturrate und einem Departemeuntsrate
unterstützt wurde. An der Spitze der Arrondissements standen Un—
terpräfekten, denen ein Arrondissementsrat zur Seite staud. An der
Spitze der einzelnen Gemeinden stand von jetzt au der Maire. Den—
selben war nach der Größe der Gemeinden ein oder mehrere Adjunkte
beigegeben. In jeder Gemeinde gab es außerdem einen Gemeinderat.
Die Präfekten wären befugt zur Ernennung und Suspendierung der
Mitglieder der Gemeinderäte, sowie der Maires und Adjunkten in
den Gemeinden unter 5000 Einwohnern.
Im Mai 1790 wurden die Cantonsvorsteher von dem Maire
von Saarlouis aufgefordert, eine Liste der wahlfähigen Bürger auf—
zustellen, und im folgenden Monate wurde die erste Wahl des
Directoriums vollzogen. In Saarlouis wurde dieselbe am 24. Juni
7 Uhr morgens in der Salle des Cadets abgehalten und waren die
Bürger aufgefordert, ohne Waffen und mit jener Ruhe zu erscheinen,
die einer Versammlung von Brüdern stets eigen sein soll.“
Um diese Zeit wurde die Nationalgarde aus der früheren Miliz
formiert. Den 4. Mai begab sich zu dem Feste der Föderation nach
Metz eine Deputation der Nationalgarde des Cantons Saarlouis
und leistete im Namen ihrer Waffenbrüder den vorgeschriebenen Eid
auf die Verfassung.
Den 14. Juli 1790 wurde zum Jahrgedächtnis des Sturzes
der Bastille im ganzen Lande das Fest der Föderation gefeiert. Mit
großem Pompe wurde diese Feierlichkeit auch in Saarlouis voll—
zogen. Unter dem Zudrange einer großen Menschenmenge wurde
in der Kirche das Te Deum gesungen und unter allgemeiner Ver—
brüderung der Schwur auf die Verfassung von Bürgern und Sol—
daten geleistet.