Die Zeit von 1789 -51815. (Die letzten Schicksale des Klosters 1792.) 577
Diese Angaben sind entnommen aus der Schrift: „Der Prozeß
des Johann Baptist Nicolaus Floß — — — von M. Poulmaire“,
von mir ins Deutsche übersetzt und im Sonntagsblatt der Saar—
zeitung veröffentlicht. Der Raum gestaättet mir nicht, den sehr
interessanten Prozeß hier ausführlicher zu behandeln, dessen Lectüte
ich übrigens jedem empfehle, der über die Leistungen der Revolutions—
tribunale in der Schreckenszeit sich näher unterrichten will.
Wenden wir uns wieder der Abtei Wadgassen zu, von der der
öffentliche Ankläger behauptet, daß sie unter dem Schutz des De—
partementsdirektoriums allen Verschwörern als Zuflucht und Aus—
flucht gedient habe, hier habe der ehrlose Bouillé seine freiheits—
mörderischen Bosheiten angezettelt, hierhin sich zurückgezogen, um
auszuwandern; es sei hier, wo sich alle Emigranten und wider—
spenstigen Priester hinbegaben, um von diesem Aufenthalte der
Aristokratie und des Fanatismus ihr Geld, ihre Möbel und Wagen
ins Ausland zu schaffen, und von den Mönchen sagt er, daß sie in
dieser Zwischenzeit enorme Verschleuderungen an den Gütern, Möbeln
und Immöbeln, und besonders an den Waldungen begangen hätten.
Endlich am 14. April 1792 erließ die gesetzgebende Versamm—
lung ein Dekret des Inhalts, daß die Abtei Wadgassen gleich allen
andern nationalen Gütern zu verwalten und zu verkaufen sei und daß
die Executiv-Gewalt zur Äufrechthaltung der Gesetze beauftragt sei.
Das Distriksdirektorium beeilte sich daraufhin, dem Direktorium des
Departements Abschrift dieses Dekrets zugehen zu lassen, sowie meh⸗
rere Protokolle über verschiedene von den Religiosen an ihren Guͤ—
lern verursachten Schäden und die Weigerung derselben, ihre Ein—
nahmeregister vorzulegen. Nichtsdestoweniger ließ das Departement
am 21. April dem Distrikt den Bescheid zugehen, daß er sich auf
die ihm zugewiesene Aufsicht zu beschränken habe, bis das Dekret
öffiziell anerkannt sei, und daß es nicht statthaft sei, sich Register
vorzeigen zu lassen. Am selben Tage stellte auch der Minister“ dem
Departement jenes Dekret zu und forderte es auf, selbst auf die vorher—
gehenden Arrtés zurückzukommen. Dekret und Brief des Ministers
zingen am 3. Mai beim Departement ein, welches nun am folgenden
Tage, 4. Mai, sowohl dem Minister des Innern als dem Fistrikt
je einen besondern Beschluß zugehen ließ, worin dem Minister ge—
genüber die Execution nicht direkt verweigert, jedoch als bedenk—
lich erklärt und dem Distrikt die Weisung serteilt wird, vorläufig
noch von der Ausführung abzusehen. Das Departement verteidigt
dabei die Religiosen gegen die Beschuldigung, ihre goldenen oder
silbernen Gefäße und andere kostbare Möbel fortgeschäfft zu haben.
Es ist leicht einzusehen, daß die Religiosen von Wadgassen so—
wohl beim Departement als bei der Regierung in Paris bedeutende
Fürsprecher gehabt haben mußten. Schön am 22. April hatte sich
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äußeren Angelegenheiten in Paris gewandt und ihn gebeten, die
Angelegenheit der Religiosen unter dem Gesichtspunkte des Ver—
trages von 1766 der Nationalversammlung' nochmals zur Ent—
scheidung vorzulegen, worauf derselbe Minsster, Herr Dhn pponrier