Die Zeit von 1789 - 1815.
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Bewohner der Herrschaft Widgassen waren, wie alle französischen
Unterthanen, freie Bürger der Nation geworden. Demnach waren
die Wadgassischen Unterthanen von jenem Tage ab auch der klöster—
lichen Administration und Gerichtsbarkeit entzogen, wenn schon die
Abtei auf Grund der Verträge von 1766 6869 Vorbehalts- und
Ausnahmevorrechte geltend machte, wonach die französischen Gesetze
nicht ohne Weiteres auf die Abtei würden angeivendet werden
können. Am 30. Mai 1789 vollzog der Pistor Fr. Janser von
Wadgassen, der selbstverständlich ein Conventuale des Klosters war,
im Standesregister (bis dahin hatte es ein besonderes bürgerliches
Standesamt überhaupt nicht gegeben und mußten die Pfarrregister
zugleich als Standesregister dienen) den letzten Sterbeakt. Es scheint
dann vorläufig eine völlige Anarchie hierselbst geherrscht zu haben,
denn aus der Zeit vom 30. Mai 1789 bis 25. Febr. 1793 find über—
haupt keine Standesakten vorhanden. Wenn wir uns nun fragen woll—
ten, was das hiesige Volk zu all den Neuerungen dachte, über deren
Eindruck uns keine Andeutungen überliefert sind, so müßte es der
sein, daß es sich zweifellos gefreut hat, als es sich all der Dienste und
Lasten entledigt sah und eine größere bürgerliche Freiheit erlangt hatte.
Keinenfalls aber konnten ihm die nachfolgenden Ereignisse viel Glück
verheißen, weil sie auf die Aufhebung des Klosters hinzielten, wel—
ches nicht nur der hiesigen Bevölkerung sondern auch der ganzen Um—
gegend eine Stätte jeglicher Zuflucht war und großen Segen stiftete.
Wie in der Herrschaft Wadgassen, so vollzog sich allenthalben
in Frankreich eine rasche und gänzliche Umwandlung aller bestehen—
den Verhältnisse. So wurden auch in Saarlouis alle Privilegien,
Rechte und Freiheiten, die es bisher besaß, aufgehoben, und an
ihre Stelle trat das allgemeine Gesetz, welches alle Franzosen ver—
einte. Durch die Anerkennung gleicher Rechte, durch das Aufheben
der Prärogative der bevorzugten Klassen, durch die gleichmäßige
Verteilung der Steuern und Abgaben usw. wurde dem Munizipal—
rate eine höhere Gewalt zuerkannt und das Interesse des Kautons
ihm gänzlich anheimgestellt. Er gestaltete auch teilweise die früher
bestandene innere Ordnung der Verwaltung um und führte die am
notwendigsten scheinenden Anderungen ein.
Durch ein Dekret vom 2. Dezember 1789 wurden die Klöster
aufgehoben, das Gelübde gelöst und die Güter der Geistlichkeit zur
Disposition des Staates gestellt. Doch verließen die Mönche ihre
Stätte noch nicht, indem dieses Dekret, nur noch provisorisch, einer
weiteren Bestätigung bedurfte, und man hoffte, daß eine Anderung
in Bezug dieses von der Geistlichkeit selbst vorgeschlagenen Dekretes
auch von ihr wieder ausgehen würde. GBaltzer).
Allein diesem Dekrete, welches nach anderen Quellen vom 2.
November 1789 datiert sein soll, folgte schon am 7. desselben Mo—
nats zur Ausführung desselben ein Strafdekret gegen alle, die an
den Effecten und Titeln der geistlichen Güter Unterschlagungen be—
gehen sollten. Desgleichen wurden am 14. und 20. April 1790
weitere Bestätigungsdekrete erlassen, welche sich auf die Verstaat—
lichung und den Verkauf der geistlichen Güter bezogen haben.