Eharlotta Amalia, Fürstin von Nassan-Saarbrücken ꝛc. 1728 - 1738. 563
allerdings auch die veränderten politischen Verhältnisse zu Nutzen, um
unter dem Einflusse derselben ihren berechtigten Ansprüchen Geltung zu
herschaffen. Einen großen Anteil an der Herbeiführung eines besseren
Verhälmisses zwischen der Abtei und der Landesregierung hatte ganz be—
sonders die Fürstin Charlotta Amalia, welche auch ihren bedrängten Unter—
thauen überhaupt Gerechtigkeit und Schutz angedeihen ließ.
Während nämlich die Fürstin meistens in Usingen ihren Wohnsitz hatte,
lag das Verwaltimgsgeschäft der Fürstlichen Regierung zu Saarbrücken,
der auch das Amt Ottweiler unterstellt war, in den Haͤnden höherer Ver—
waltungsbehörden, welche teilweise schon früher und auch jetzt noch eine
Reihe von Verordnungen erließen, welche sür das Volk sehr drückend waren.
Gegen diese Verwaltungsbehörden, insbesondere über das neu einge—
führte Oberforstamt und dessen im Jahre 1729 erlassene Forstordnung
waren inzwischen wiederholte und bittere Klagen von seiten sämtlicher Ein—
wohner der hiesigen Lande bei der Fürstin eingegangen. Aus einer dieser
Klageschriften ist zu entnehmen, daß den Unterthanen bei der Huldigung
bersprochen worden, „wie sie bei ihren alten Gerechtsamen gehalten und
keine Neuerung aufgebracht werden sollten, es seie (jedoch) die schwere Forst—
ordnung eingeführt worden, wodurch die Unterthanen total ruiniert würden.“
Unter den einzelnen Beschwerdepunkten gegen die 70 Artikel der
Forstordnung sind folgende die wesentlichsten: Ihre Holzberechtigungen
in den herrschaftlichen Waldungen seien ihnen teils sehr beschränkt, teils
gänzlich entzogen worden; das benötigte Holz würde ihnen jetzt nur gegen
sehr erhöhte Preise verabfolgt, das sie früher unentgeltlich oder gegen
geringe Tare erhalten hätten. Es würde ihnen kein Holz zur Umzäunung
ihrer Felder, wie früher, verabreicht, daher sie ihre Saaten gegen das
biele und überhäufte Wild nicht mehr zu beschützen vermöchten und mit
Schmerzen zusehen müßten, wie dieses ihre AÄcker verwüste, wodurch sie
nicht nur selbst brotlos, sondern auch die Zehnterträge vermindert würden.
Die bisher genossene Weideberechtigung in den Waldungen sei ihnen ver—
boten worden, wodurch sie bei ihrem geringen Wieswachs in die äußerste
Not versetzt würden, besonders da die herrschaftlichen Schafherden anfingen,
ihre Bäume zu bestreichen und abzuätzen. Die Forstordnung beschränke
ihnen selbst das Recht, sich in ihren eigenen Waldungen zu beholzigen,
teils durch die streng gebotenen Holztage, teils durch die hohen Holzan—
weisungsgebühren. Man verbiete ihnen ihre eigenen Rottbüsche zu brennen
und mit Früchten zu besäen, da es doch an Waldungen nicht mangele,
Feldländereien aber nur in geringem Maße vorhanden seien. Endlich seien
die Forststrafen zur Ungebühr erhöht, würden mit unerbittlicher Strenge
eingetrieben und seien kaum mehr zu ertragen.
Die Fürstliche Regierung in Usingen, welche weit davon entfernt war,
in ihren Untergeordneten nur unfehlbare Beamte zu sehen, verwies den
Saarbrücker Behörden ihre Mißgriffe auf das nachdrücklichste. Sie ver—
ordnete, daß den Uuterthanen unicht allein ihre Waldberechtigungen aufrecht
zu erhalten seien, daß ihnen das Holz zur Umzäunung ihrer Felder un—
entgeltlich, das zu ihren Geschäften benötigte aber gegen billige Taxe ver—
abreicht werden sollte, sondern daß auch die Forstgebühren vermindert
die übermäßigen Forststrafen auf ein leidliches reduciert und alle übrigen
gerügten Mißstände abzuschaffen seien.