Einiges ais der alten Reichsverfassung und frühere Reichszustände. 507
reichsstädtischen Kollegium, welches sich in die rheinische und schwäbische
Bank teilte; jede Reichsstadt hatte eine Stimme auf dem Reichstag. Noch
im 18. Jahrhundert gab es auf der rheinischen Bank 14 und auf der
schwäbischen 37 Reichsstädte. Der Reichsdeputationshauptschluß von 25.
Februar 1803 stellte die meisten Reichsstädte (bis auf 6) unter die Landes—
hoheit anderer Reichsstäude.
Auf den Reichstagen wurden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit
gefaßt, nicht jedoch in Religionssachen. Tiese wurden meist ausgeschieden
und an besondere Korporationen den Corpus evanzelicorum oder den
Corpus catholicorum zur Beratung verwiesen. Damit bezeichnete man die
katholischen und evangelischen Stände, welche auf den deutschen Reichstagen
durch die Gemeinsamkeit der Juteressen zu einem engen Zusammenschluß
beranlaßt wurden, sodaß die beiden „Religionsteile“ immer mehr als zwei
festgeschlossene Korporationen einander gegeuüberstanden. Das Verhältnis
wurde schon auf dem Reichssstage zu Regensburg 1582 als eine wohlthätige
Einrichtung angesehen und machte sich vor allem in den Verhandlungen des
Westfälischen Friedens geltend.
3. Die Reichsritterschaft: Der in den verschiedenen Kreisen
Deutschlands angesessene, mit seinem Güterbesitz keinem Fürsten, sondern
dem Kaiser und dem Reiche unmittelbar unterworfene Adel bildete die
Reichsritterschaft. Sie hatte zumal in den Gebieten, wo sich nach Auf—
sösung der alten Nationalherzogtümer größere landeshoheitliche Gewalten
nicht bildeten, ihre Unmittelbarkeit behalten, übte auf ihrem Gebiete über
ihre Unterthanen die herkömmlichen Regierungsrechte und erfreute sich gegen
Entrichtung einer nicht unansehnlichen Beisteuer des kaiserlichen Schutzes.
Die Reichsritter nahmen nicht an den Reichstagen teil, genossen aber die
übrigen Rechte unmittelbarer Reichsstäude. Es waren zuletzt über 350
Familien, welche zusammen mehr als 5000 qkm und 200 600 Einwohner
besaßen. Die Ritter stellten eine gesamte Körperschaft dar, die sich in den
schwäbischen, fränkischen und rheinischen Kreis schied, deren jeder sich wie—
der in eine Anzahl gauartiger Unterabteilungen teilte. Die staatliche Um—
wälzung gegen Eude des 18. und zu Anfang des 19. Jahrhunderts berei—
tete ihr den Untergang.
4. Reichsdörfer hießen im ehemaligen Deutschen Reiche Dörfer,
die, mit Vorrechten aus alter Zeit begabt, keiner Landeshoheit unterworfen
waren, sondern unmittelbar unter Kaiser und Reich stauden. Zwar ge—
langten sie nicht zur Vertretung auf dem Reichstage, aber sie hatten die
geistliche Gerichtsbarkeit, die Oberaufsicht über Kirchen und Schulen, hohe
und niedere Gerichte, selbstgewählte Schultheißen und Richter, die in den
kaiserlichen Urkunden als Obrigkeiten bezeichnet wurden und erlegten nur
eine gewisse Summe zu den Reichssteuern. Im 14. Jahrhundert waren
noch über 100 Reichsdörfer besonders in Schwaben, Elsaß, Rheinpfalz,
Wetterau, Westfalen und Franken urkundlich nachweisbar. Die häufige
Verpfändung an größere Reichsstände und endlich das Jahr 1803 führten
ihr Ende herbei
5. Der König und die Fürsten: Seit dem Vertrage zu
Verdun besitzt Deutschland ein nationales Königtum. Jene centrale
Stellung des Königs aber, wie sie Karl der Große geschaffen, war nicht