306 F. Die Abtei Wadgassen unter dem Einflusse deutscher Kleinstaaten ꝛc.
IV. Einiges aus der alten Reichsverfassung und
frühere Veichszustünde.
1. Die Reichsstände. So hießen in dem vormaligen deutschen
Reiche die unmittelbaren Glieder des Reiches, die auf den Reichstagen
Sitz und Stimme hatten. Sie waren entweder geistliche, zu denen die
geistlichen Kurfürsten, die Erzbischöfe und Bischöfe, eine Anzahl Prälaten,
Abte, Äbtisfinnen, der Hoch- und Deutschmeister und der Johannittermeister
gerechnet wurden, oder weltliche: die weltlichen Kurfürsten, Herzöge, Fürsten,
Landgrafen, Markgrafen, Vurggrafen und eine Auzahl Grafen und sogar
einige Freiherren, welche in dem Kollegium der Fürsten und Herren saßen,
endlich die Reichsstädte. Die vornehmsten Reichsstände waren die drei
geistlichen und die übrigen weltlichen Kurfürsten. Zur Erlangung der
Reichsstandschaft war der Befitz eines reichssunmittelbaren Fürftentums,
einer dergleichen Graf- oder Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers, sowie
die Zustimmung des betreffenden Kollegiums erforderlich.
2. Die Reichsta'ge. Die Reichsstäude hatten, nach den Reichs—
grundgesetzen und dem Herkommen, als Reichskörper mit dem Kaiser die
gemeinschaftliche Ausübung aller Hoheitsrechte, die nicht an die Landes—
herren übergegangen waren und mit Ausschluß der kaiserlichen Reservate.
Alle von der Entscheidung des Kaisers und des Reichs abhängenden An—
gelegenheiten konnten nur auf dem Reichstage verhandelt werden, der seit
1663 beständig in Regeusburg versammelt wurde. In den Reichstagen
erschienen nur die Reichsstände, welche in 3 Collegien geschieden waren:
J. das Kurfürstencollegium, 2. der Fürstenrat, 3. das reichsstädtische Col—
legium. Von den Reichstagen wurden die Reichsgesetze beschlossen. Sowohl
der Kaiser als das Kurfürstenkollegium hatten das Recht der Proposition.
Jede Proposition wurde zuerst in dem Kurfürstenrat beraten und gelangte
mit dessen Gutachten an den Reichsfürstenrat, zuletzt an das Kolleginm
der Reichsstädte. Zum Reichsgesetze aber wurde der Beschluß der Reichs—
stände erst durch die kaiserliche Konfirmation.
Alles an den, Reichstag Gerichtete ging an den Kurfürsten von Mainz
und wurde von der mainzischen Kanzlei den übrigen Kanzlisten in die Feder
diktiert, später gewöhnlich gedruckt verteilt, was die Diktatur hieß. Die
Verhandlungen geschahen, wie gesagt, in drei Kollegien, nämlich: J. in
dem Kurfürstenkollegium, wo Kurnmainz die Stimmen sammelte und die
seinige an Sachsen abgab; 2. in dem fürstlichen Kollegium (Reichsfürsten—
rät), welches sich in die welktliche und die geistliche Bank teilte, während
der protestantische Bischff von Lübeck und der von Osnabrück, wenn er
alterniereud protestantisch war, auf einer Querbank saßen. Die Reichs—
grafen hatten in diesem Kollegium keine Viriistimmen, sondern waren in
die wetterauische, schwäbische, fränkische und westfälische Grafenbank, von
welchen jede nur eine (Kuriat,)Stimme hatte, geteilt. So auch die Reichs—
prälaten oder Äbte, Pröpste und Äbtissinnen, die sich in die schwäbische
und rheinische Bank teilten und zusammen nur zwei Stimmen hatten.
(Nach Briesen S. 30 zählte die weltliche Bank 60 Viril- und 4 Kuriat—
ftimmen, die geistliche Bauk 35 Viril- und 2 Kuriatstimmen); 3. in dem