die kleinen Herrschaften im Saargebiet.
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Erben, Wied-Runkel, und bildete einen Teil der Herrschaft Kriechingen,
welche Kaiser Matthias 1617 zur Grafschaft erhob. Wied-Runkel wurde
1791 Fürst, starb aus 1824. Für Kriechingen hatte es seinen Sitz im
Wetterauischen Grafencolleg und gehörte zum oberrheinischen Kreise. Der
übrige Teil der Grafschaft bestand aus einer Reihe von kleinen Enclaven
zum Teil unter französischer und luxemburgischer Hoheit; ihr ganzer Be—
trag wurde 1803 geschätzt auf: 2 Quadratmeilen, 4000 Einwohner,
10000 Fl.
Der Ort Kriechingen liegt an der Nied, nordwestlich von Falkenberg,
außerdem wurden als terre d'empire bezeichnet: Dentingen, Momersdorf,
ein Teil von Riederwiese, Steinbiedersdorf, und ein Teil von Tedingen,
Lellingen, Metringen, Büdingen. — Saarwellingen stand früher zum Teil
oder ganz unter Saarbrücken. Bei seinem ersten Vorkommen finden wir
es unter Saarbrücker und Lothringer Hoheit. 1267 belehnte Saarbrücken
einen Vasallen mit seinem halben Anteile, d. h. mit einem Viertel; diesen
erhielt nach 1376 Kriechingen als Erbschaft und wurde weiter damit be—
lehnt; auch die Herrn von Rollingen hatten einen Anteil und bewohnten —
noch 1638 — ein Schloß Hosebach oder Hesebach, welches schon 1895
bestand. 1621 —1659 war Saarbrücken der alleinige Oberherr, da ihm
Lothringen 1621 alle seine Rechte abtrat; 1659 wurde die Herrschaft an
Kriechingen übergeben und bildete von der Zeit an eine selbständige Reichs—
herrschaft. Der Amtmann von Wellingen gebot auch über die Herrschaft
Püttlingen, so lauge diese zu Kriechingen resp. Wied-Runkel gehörte, über
ihm stand die „Regierung“ in Kriechingen. Nach Köllner, Ortschaften,
gehörte die Meierei Kriechingen Püttlingen, welche bestand aus 1. Pütt—
lingen, 2. dem kleinen darneben liegenden Dorf Luisenthal, vormals
Rockenhausen genannt, 3. Obersalbach, 4. einem Teil von Reisweiler,
davon den andern Teil unter Reichshoheit der Baron von Hagen besaß,
5. einem Teil des Dorfes Falscheid, wovon der andere Teil unter näm—
licher Hoheit dem Fürsten von Nassau zugehörte — im Jahre 1135 als
Allodium dem mächtigen Grafen von Metz, Volmar III., der es wahr—
scheinlich von Volmar J. dem Grafen im Saargau, überkommen hatte
und nun dem Bischofe von Metz als Lehen auftrug. 1408 wurde
Kriechingen von Metz damit belehnt, dessen Erbe war Wied-Runkel.“
Dr. Krohn 34/35.)
3. Hochgericht oder Pflege Hüttersdorf.
„Freie Reichsherrschaft zum Canton Niederrhein gehörig, dazu ge—
hörten die Orte Hüttersdorf und Bupprich, und Eigentümer waren Hunol—
ttein seit 1341 und Hagen (früher auch Frankenstein und Braubach) seit
1570 Hagen allein, Schirmherr war als Besitzer der nahegelegenen Burg
Schaumburg Lothringen und bezog dafür 9 Malter Schirmhafer, trat aber
diese Gerechtigkeit 1778 an Trier ab. Jeder Gemeinherr hatte seine
eigenen Unterthanen, das Amt war gemeinschaftlich, die Kriminalgerichts—
barkeit stand Hunolstein allein zu. Es gab bis 1818 Erbschaftsländereien,
die zu gewissen Zeiten unter die bestberechtigten Gemeiner verteilt wurden,
daneben Gemeindegüter, an denen sämtliche Einwohner den Genuß hatten.
1672, 1717 wurden die Ortsverordnungen „auß lehnsherrlicher Authorität“