492 F. Die Abtei Wadgassen unter dem Einflusse denticher Kleinstaaten ꝛc.
seine Rechte, namentlich darf die Zahl der gegenseitigen Unterthanen ja
nicht einem Wechsel unterliegen. — Bei Betrachtung dieser alten Verhält—
nisse drängt sich gewiß einem Jeden der Gedanke auf, welch ein Glück es
für unsere Gegend, für das ganze Vaterland war, daß an Stelle dieser
unzähligen kleinen Territorien ein festgefügter Staat getreten ist und daß
die Westgrenze von Deutschland (in Preußen) einen starken Hüter ge—
wonnen hat.“
b. Das Erzstift Trier.
Dieses galt schon für einen mächtigen Kleinstaat in Deutschland.
Seit der Karolingerherrschaft hat sich das Gebiet und die Macht der
trierischen Kirche durch Geschenke und Pribilegien außerordentlich erweitert.
Das Erzstift war eine förmliche Grafschaft, in welcher die Erzbischöfe
ähnlich wie die weltlichen Grafen die höchste Macht in Händen hatten.
Dieselben besaßen das Münzrecht, das Recht, feste Burgen zum Schutze
des Landes zu errichten, bewaffnete Maunschaften zu haben, Bündnuisse zu
schließen, Ortschaften mit Manern zu umgeben und sie dadurch in den
Rang der Städte zu erheben, das Bestenerungsrecht, die Herrschaft über
die Flüsse und endlich die Gerichtsbarkeit, d. i. die gesetzgebende, richter—
liche und Strafgewalt. Während des Faustrechtes im 13. Jahrhundert
sahen sich die Erzbischöfe genötigt, zum Schutze des Landes hier und dort
Burgen zu errichten, diese zu Lehen zu geben oder gegen Sold Männer
aus dem Ritterstande zu gewinnen, welche die Burgen zu hüten und die
Umgegend zu schützen hatten (Burgmänner). Bis zum Jahre 1200 werden
urkundlich 160 Burgen genannt. Dieselben wurden enutweder an bedeuten—
deren Ortschaften angelegt, oder Land- und Geschäftsleute ließen sich des
nahen Schutzes wegen mit Vorliebe in der Nähe derselben nieder. Außer
den Burgmännern waren aber noch andere Kriegsmannen nötig, welche die
Erzbischöfe auf Feldzügen zu begleiten hatten. Dieselben wurden durch
UÜbertragung von Lehen gewonnen, indem entweder unbewegliche Güter
oder die Gelder zur Beschaffung derselben von den Erzbischöfen den Rittern
übergeben wurden; auch nahmen jene oft die Oberherrlichkeit über die
Familienbesitzungen des schwachen Adels mit der Verpflichtung an, ihn in
ihren Schutz zu nehmen. Den Erzbischöfen war durch ein kaiserliches
Privilegium vom 31. Mai 1376 zugesichert worden, „daß niemand eine
Feste, eine Burg oder Stadt auf dem trierischen Gebiete oder imnerhalb
des Gerichtbarkeitsbezirks der trierischen Kirche oder in einer Stunde Ent—
fernung von ihrem Gebiete, selbst nicht auf Grund eines Eigentumsrechts,
eines Lehens oder Allodiums, einer Vogtei oder unter irgend einem Vor—
wande soll errichten oder erbauen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Erzbischofs.
Bei dieser Machtstellung der Trierer Erzbischöfe konnte es nicht aus—
bleiben, daß dieselben auch auf die Wahl der deutschen Könige Einfluß
gewannen und zu jenen Fürsten gehörten, welche nach dem Ableben des
Reichsoberhauptes den neuen König wählten. So waren sie in der That
Kurfürsten (Wahlfürsten), welchen Titel sich bereits Balduin in einer
Urkunde von 1314 beilegte. Das Recht, den Kaiser wählen zu helfen,
wurde ihnen 1356 durch das Reichsgesetz der goldnen Bulle gesetzlich