Die Herrschaften und Kleinstaaten der deutschen Seite. 491
die Herzöge von Württemberg und die Grafen von Hanan Lichtenberg
und von Leiningen und Salm, sowie die aus 47 Familien bestehende
Reichsritterschaft besaßen, ebenso die Reichsstädte selbst blieben noch beim
NReiche. Doch die 1680 errichtete berüchtigte Reunionskammer zu Breisach
sorgte dafür, daß auch auf diese Gebiete Frankreich Rechtsansprüche hatte,
und nach Straßburgs Wegnahme 1681 war bis auf einzelne kleine Terri—
torien das ganze Elsaß unter französischer Oberhoheit vereinigt. Den Rest
occupierte Frankreich 1793 durch Beschluß der Nationalversammlung. Die
Schwäche des deutschen Reiches brachte es dazu, daß dieses die Erobe—
rungen Frankreichs in den Friedensschlüssen von Ryswick 1697 und
Luneville 18001 sanktionierte“ Das Elsaß und Oberlothringen waren
deutsche Provinzen, die aber bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts von
Fraukreich aufgesogen worden waren.
II. Die Herrschaften und Kleinstaaten der
deutschen FSeite.
u. Gesamteindruck.
Wenden wir uns der deutschen Seite zu, d. h. jenen Ländern, welche
bis 1793 noch deutsch geblieben sind, so treffen wir auf unsere engere
Heimat die Saargegend, von der Dr. Krohm folgendes interessante Bild
entwirft:
„Die historischen Karten von Südwestdeutschland, wie sie uns Kiepert
und Menke für die Zeit vor der französischen Revolution gegeben haben,
offenbaren uns mit einem Blick die Schwäche unseres Vaterlandes; ein
noch verworreneres Bild tritt uns entgegen; wenn wir uns die Karte der
Saargegend für diese Zeit vergegenwärtigen. Gerade die äußerste West—
grenze unseres Landes lag offen jedem Angriffe des feindlichen Nachbars
ausgesetzt. Kein größeres, waffentüchtiges Laud befand sich hier, nur kleine
Gebiete mit den verwickelsten Rechtsverhältnissen. Es fehlt nicht an einem
Reichsdorfe, an reichsritterschaftlichen Territorien, an Zwei- und Vierherr—
schaften, wir hören von *9 und 9540 Anteilen an einer kleinen Herrschaft.
Nicht selten sind Prozesse von hundertjähriger Dauer; Streitigkeiten über
Hoheitsrechte ziehen sich über Jahrhunderte hin oder werden nach einem
Vierteljahrtausend im Strudel der französischen Revolution weggespült.
Ein protestantischer Herr von Saarbrücken besitzt die Hoheitsrechte über
das Gebiet eines Klosters, das seinerseits wieder unter französischer Sou—
veränität steht. Bei den verzwickten Grenzen folgen sich Grenzrecesse über
Greuzrecesse, noch hente stehen vielfach die Grenzsteine mit Saarbrücker oder
Kerpenscher „Wolfsangel“ und dienen noch hente — selten ja ist in den
Dorffluren eine Änderung eingetreten — als Marksteine für die Gemeinden.
Wie sah es int Innern der meisten unter diesen kleinen Territorien aus,
welche Beschränkungen wurden in den kleinen und kleinsten Gebieten den
Unterthanen auferlegt. Das wunderlichste Bild bieten die Zwei- und Vier—
herrschaften: jeder Herr wacht durch seinen Meyer oder Vogt eifrig über