Allgemeines über das Patronatsrecht und die Collatur. 407
Erben verteilt und besonders zur Ausstattung der Töchter verwendet der—
gestalt, daß es nichts Seltenes war, wenn die Zehnten mit ihren Depen—
denzen gänzlich vom Besitz des Gutes, auf dem sie hafteten, losgetrennt
gefunden werden. Mit dem Rechte der Collatur oder des Kirchensatzes
war, wie oben gesagt, das Zehntrecht verbunden, das, jenachdem die
früheren Besitzer Anteil am Zehnten den Kirchen (den Pfarrern) gegeben
oder für sich zurückbehalten haben, entweder den ganzen oder einen Teil
des kleinen Zehnten in sich begriff. Zugleich bedingte das Patronat den
Besitz der Kirche mitsamt der ihr ursprünglich zum Unterhalte der Pfarrer
gewidmeten Güter (Pfarr-Wittum). Sämtlichen Zehntbesitzern eines Ortes
fiel nach ihrem resp. Anteil am Zehuten der Bau der Kirche und die
Unterhaltung derselben zur Last; der Patronatsherr hatte den Pfarrgeist—
lichen zu besolden.
Bereits bei der Gründung des Klosters hatte die Abtei durch päpst—
liche Bullen das Recht erhalten, alle Pfarreien, worüber sie das Recht
der Collatur hatte, statt mit weltlichen Geistlichen mit Conventualen ihres
Klosters zu besetzen.
Die Genehmigung dazu mußten auch die Bischöfe erteilen, zu deren
Sprengel die Wadgasser Patronatstellen gehörten, was gewöhnlich in der
Weise geschah, daß die betreffenden Pfarreien dem Kloster incorporiert
(einverleibt) wurden, wobei den Bischöfen jedoch das Aufsichtsrecht oder
das Recht der Pfarrvisitation vorbehalten blieb. Bei Neubesetzung erle—
digter Pfarrstellen, mußte der in Aussicht genommene Geistliche vom Abt
dem Bischof präsentiert werden, welcher die Bestätigung zu erteilen hatte.
Das war um so mehr der Fall, wo die Patronatsstellen dem Kloster nicht
incorporiert oder diese Übertragung wieder entzogen oder verloren gegaugen
war; für diese Pfarreien mußte der Abt Weltgeistliche präsentieren. Be—
merkenswert ist der Vertrag wegen der Pfarrbesetzung in Ommersheim
1670 entgegen der Präsentation von 1666 zu derselben Stelle.
„Da der Prämonstratenser-Orden aus der berühmten Bulle (Dekret—
acte) Bonifacius VIII. 1294 ersah, daß ein 40jähriger ruhiger Besitzstand
ihrer Pfarreien durch Weltgeistliche ihnen zum Nachteil gereichen konnte,
so erwirkten sie sich eine andere Bulle von Papst Clemens V. 1305
(Chronik 1311), in welcher verschiedene Vorsichtsmaßregeln in dieser Hin—
sicht enthalten sind. Er verbot nämlich allen und jedem, den Orden in
dem Besitz ihrer Pfarreien zu beunruhigen, erklärte, daß in Ermangelung
eines Ordensgliedes ein Weltgeistlicher die von ihm (dem Orden) ab—
hängige Pfarrei erhalten könne, welches schon früher gestattet worden war,
und daß trotzdem die Weltgeistlichen nicht befugt seien, die Pfarreien zu
besitzen — — und daß die Übertragung an Weltgeistliche unter der Be—
dingung zu geschehen habe, daß nach Erledigung der Pfarrei das Patronat
an den Orden wieder zurückfalle.“ — Köllner, Regesten.
In der Abtei Wadgassen bestand nun der Gebrauch, die Pfarrgeist—
lichen aus den Zehntfrüchten der Pfarrbezirke zu besolden, deren Überschuß
dem Kloster anheimfiel, da die Wittumsgüter mehrenteils von dem Kloster
angezogen und verwaltet wurden.
Die mit der Seelsorge beauftragten Conventualen blieben stets Mit—
glieder des Convents, kehrten nach Umständen ins Kloster zurück, woselbst
sie zu hohen Stellen befördert werden konnten. Bei der Übertragung einer