Statuten der Abtei Wadgassen.
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„1) In Bezug auf das abzulegende Gelübte der Armut wird verordnet, daß die
Conveutualen kein eigenes Vermögen besitzen sollen; alles Geld, das sie im Kir⸗
chendlenste oder auf eine andere Weise erhalten, fließt in die gemeinschaftliche
Kasse, woraus jedem nach Bedürfnis gegeben wird. Sie sollen in völliger Gleich—
heit leben, nicht Überflüssiges besitzen und des Nötigen nicht ermangeln. Die
Pfarrgeistlichen, welche im Kloster wohnen, werden in Kleidung und in allen
anderen Stücken unterhalten: dagegen fließt der sämtliche Ertrag der Pfarrei
in die Kasse des Konvents. Tas gemeinsame Vermögen wird durch den Official
berwaltet; es darf nichts ohne Wissen der Superioren veräußert werden.
2.) In Bezug auf die Keuschheit wird verordnet, daß alle Frauenspersonen von
den Zellen entfernt bleiben; keiner darf unter Strafe dreitägigen Fastens in die
Zelle eines anderen gehen. Der Besuch der Städte und Dörfer wird nur in
außerordentlichen Fällen gestattet. Beim Spazierengehen sollen die Conventualen
von den Oberen genau überwacht werden. Die Fasten, nämlich an Sonntagen,
Mittwochen und Freitagen und an allen übrigen gebotenen Zeiten sind streng
zu beobachten; eine Übertretung wird mit zweitägigem streugen Fasten bestraft.
Bachanalien an Vorabenden der Festtage sollen aufgehoben werden. Die Con⸗
ventualen schlafen alle in einem gemeinsamen Schlafgemache.
) In Bezug auf den willigen Gehorsam. Das beste und kräftigste Mittel, die
Untergebenen zum Gehorsam anzunhalten, ist das Beispiel der Vorgesetzten in
fleißiger Befolgung der Disciplin, weil niemand das Vorgeschriebene gern thut,
das der Obere selbst verabsäumt. Ein freundlicher und williger Gehorsam soll
gegen die Oberen bewiesen werden; diese sollen mit väterlicher Sanftmut, Liebe
und Geduld die Untergebeuen behandeln. Die Novizen sollen willige Treue und
Gehorsam wegen ihres Noviziates leisten und unter Aufsicht eines gelehrten
Magisters in den festgesetzzen Stunden unterrichtet werden. Hauptgegenstand der
Lesung ist die heilige Schrift, die Ordensstatuten, die Vorschriften, die Laster
und Untugenden zu unterdrücken ete. Die Pfarrer erhalten keine Pfarreien,
ohne vorher eidlich versichert zu haben, sobald Abt und Counvent es für nötig
erachten, ins Kloster zurückzukehren. Die Conventualen, die ohue Erlaubnis
bom Chor abwesend oder ausgegangen sind, sollen ihren Ungehorsam durch Fasten
abbüßen. Die Vorlesungen bei der Mahlzeit werden der Reihe nach gehalten.
Die Mette wird um Mitternacht gelesen, um G Uhr wird die Prim gesungen,
um 8 Uhr kommt man zur Terz im Chor zusammen, wo sie nach Umständen
die Messe und Sext singen und darauf nach Anweisung des Superiors eine
anständige Arbeit verrichten.
Um die 10. Stunde wird das Zeichen zur Mahlzeit (prandium) gegeben;
zach Vollendung derselben wird Stunde in der hl. Schrift gelesen und beim
zweiten Zeichen im Chor die Non gesungen.
Nach der Rückkehr aus dem Chor haben sie ». Stuude Erholung, dann zichen
sie sich in ihre Zellen zurück, um den Studien obzuliegen. Von zwei Uhr bis
zur Vesper wird Unterricht erteilt nach den von dem Prior angegebenen Ubun—
gen; um die 3. Stunde wird die Vesper gesnugen. Nach der Vesper kehren sie
zu den Studien oder anbefohlenen Arbeiten zurück. ' Stunde vor dem Nacht-⸗
essen, welches von 5 bis 6 stattfindet, werden geistliche Übnngen gehalten.
Nach vollendetem Abendessen und Dankgebet ist Unterhaltung. Um die 7.
Stunde geht man zu den Stationen und zur Complet, worauf man in das
Schlafzimmer geht. Bei dem gegebenen Zeichen wird sich jeder der Prüfung
seines Gewissens und dem Gebete hingeben.“