1604 H. Das NKloster Wadgassen im Dienste der Menschheit.
pauperum curam et hospitalitatom: Reinheit im Heiligtum und bei den
heiligen Geheimnissen; Abstellung von Übergriffen und Unordnungen, im
Capitel sowohl wie überall; Armenpflege und Gastfreundschaft.
Eigentümlich und neu für die mittelalterlichen Verhältnisse ist die
Bestimmung der Regularcanoniker zum Predigtamt und Beichthören und
die Besorgung der Pfarreien durch dieselben. Papst Gregor IX. verlieh
dem Orden viele Privilegien, unter anderen das Recht, die Pfarrftellen,
deren Patronat ihm zustand, mit Ordensmitgliedern zu besetzen. —
Die Kleidung der Prämonstratenser war weiß und von Wolle, weil
auch die Zeugen der Auferstehung, die Engel, nach der heiligen Schrift in
weißen Kleidern erschienen, nach dem Gebot und der Übung der Kirche aber
die Büßenden wollene Kleider tragen; in der Kirche sollten leinene Kleider
getragen werden, weil man auch im alten Bunde im Allerheiligsten solche zu
gebrauchen pflegte. Hinsichtlich der Speisen verordnete Norbert Enthaltung
von Fleisch; nur den Kranken sollte solches gestattet sein. Papft Ncolaus IV.
dehnte die lestere Erlaubnis anch auf die Zeit der Reise aus, und Pius II.
befchränkte auf Antrag des Generalkapitels 1460 das Verbot auf die
Freitage und Samstage jeder Woche, sowie auf die Advents- und Fasten—
zeit. Die Mitglieder zerfielen in Priester (canonici, elerici), welche der
Predigt und dem Studium obzuliegen hatten, und Laienbrüder (conversi)
zur Besorgung der Haus- und Feldarbeit in den Häusern und auf den
Höfen (grangiae). Norberts Schüler, Anselm von Havelberg, vergleicht
dieses Zusammenwirken zweier Elemente in Einem Orden mit dem ge—
meinsanen Hinaufgehen des Petrus und des Johannes in den Tempel,
wovon sich der Segen in der Heilung des Lahmen kundgegeben habe;
er schließt mit den Worten: „Wahrlich, wo das priesterliche Ausehen
(Petrus) und die Heiligkeit des Mönchslebens (Johannes) sei es in
einer Congregation, sei es in einer Person, vereinigt sind, da wird ein
solches Zusammengehen ohne Zweifel zum Ruhme und zur Ehre Gottes
gereichen.“
Die deutschen Stifte wurden in der Mitte des 15. Jahrhunderts
durch Joh. Busch reformiert, die in Franukreich und Lothringen fanden
einen Reformator an Servais Lairuelz (gest. 1631.) Dazu schreibt der—
selbe Kirchenlexikon unter dem Titel Ordensregeln: „Sehr bedeutsam sind
die auf Betreiben des frommen eifrigen Lairuelz zustande gekommenen
Reformstatuten der lothringischen Congregation von 1613. Nachdem 1618
der Ordensgeneral ein Generalcapitel zur Beratung neuer Statuten einbe⸗
rufen hatte, wurden dieselben auf dem Capitel von 1630 allgemein
angenommen.“
II. Statuten der Abtei Wadgassen.
Ein Auszug der Statuten des Klosters Wadgassen findet sich in den
nachgelassenen Schriften des oft erwähnten Geschichtsschreibers Friedrich
Köllner, welcher darüber folgende Darstellung giebt:
„Aus den Statuten der Abtei, wie sie im Jahre 1621 von dem
Abte Johann Berensis ernenert wurden und die Überschrift tragen —
„Erneute Gesetze für das Kloster Wadgassen 1621“ heben wir hervor: