Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

D. Die Herrschaft Wadgassen.

5. Die Abtei genießt auch verschiedene Renten
Beschluß vom 17. Juli 1727. und Einkünfte in Geld, in Hühnern und in Frucht,
welche die Bewohner der oben genanuten drei Dörser
abzuliefern verpflichtet sind, wie auch Fronen in Per—
son und mit ihrem Zuchtvieh zu leisten, gemäß altem
Gebrauch, da es lauter au die Scholle gebundene Un—
terthanen sind. Und die Rechnungen dieser Einkünfte
und Ausgaben der Abtei werden durch den Kommissar
des Fürsten visirt nach Verlauf einiger Jahre.
6 Die Augehörigen der genannten drei Ortschaften
 mit den zwei Dörfern Bous und Ensheim, ebenfalls
in der Grafschaft Saarbrücken gelegen, händigen dem
Rentmeister des Fürsten jährlich eine Rente von 48
Reichsflorin ein und einige Ouarten Hafer genannt
Schirmhaber, und für die gewöhulichen Auflagen des
Reiches und des Ober-Rhein-Kreises und für die Aus—
gaben des Landes jährlich 200 Florin.
Aber im Falle außergewöhnlicher Auflagen wie
Ubereinkommen vom Jahr auch für die Ausgaben für Brücken und Wege liefern
1729 Art. 9Y9. diese 3 Dörfer den sechzehuten Teil von allem, was
Übereinkommen vomn Jahr der ganzen Grafschaft auferlegt ist, nud von diesem
1759 Art. 20. 16ten Teil tragen die genannten 3 Dörfer Werbeln,
Beschluß vom 17. Juli 1727. Schaffhausen und Hostenbach ein Fünftel.
Beschlüsse vom 11. Okt. 1726 Ihre Anteilquote ist ein 8Ostel des Teiles, wel—
17. Juli 1727, 28. Nov. cher der ganzen Grafschaft anuferlegt wird.
1727 und 3. Juni 1729

Bei allen diesen Leistungen an den Rentmeister
des Fürsten und an die Kasse des Grafen von Saar—
brücken waren die eigenen Läudereien der Abtei, der
Klosterwirt, die Pächter der beiden genannten Pacht—
qüter vom Wareudt und Spurk wie auch die daselbst
liegende Ziegelhütte niemals einbegriffen, sondern hat—
ten in dieser Hinsicht immer Freiheit und gänzliche
Befreiuug genossen.
Wir unterzeichnete bescheinigen obige Beschreibung
als wahr und den Rechtssprüchen der Kaiserlichen Ge—
richtskanmer und den angceführten Vergleichen ent—
sprechend, weshalb wir hier das Siegel des Kron—
rates beigesetzt haben.
Zu Saarbrücken 15. April 1768.
L. 8.
Der Präsident, der Direktor, die Räte des Krourates
des regierenden Fürsten von Nassau-Saarbrücken
gez. Stoutz.

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