Denkschrift für die Abtel Wadgassen ꝛc.
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welche der Abtei zugehören oder von derselben ange—
nommen sind, zu besetzen und deren Pfarrangehörige
fast lauter Deutsche sind.
3. Die Religiosen, sowohl die, welche im Kloster
als auch die, welche in Städten oder Dörfern wohnen,
um die Pfarreien zu versehen, werden von ihrem Abte
gemäß den Regeln ihres Ordens regiert unter Auf—
sicht ihrer geistlichen Obern und schulden ihrem Abte
vollen Gehorsam.
1. Die Abtei besitzt die Gebänlichkeiten ihres Klo—
sters, ihre Güter und Waldungen darum, und die
drei Dörfer Hostenbach, Werbeln und Schaffhausen
das Pachtgut genannt Spurk mit der beiliegenden Zie—
gelhütte, und einen Bezirk im Forste Wareudt von
1500 Morgen, abgetreten an die Abtei im Jahre 1758
jegen seine Holz- und Mastungsrechte u. s. w., welche
sie früher mit dem Pachtgut, welches daselbst seit die—
ser Zeit gebaut worden war, besaß, Alles auf dem
linken Ufer der Saar mit denselben hohen, mittlern,
niedern und GrundGerichté barkeiten, ähnlich wie be—
sagte Abtei ihre anderen Dörfer und ihre anderwärts
in der Grafschaft Saarbrücken gelegenen Güter besitzt,
mit dem Jagdrecht auf seinen eigenen Ländereien, wie
auch auf 1900 und 1 Morgen fürstlichen Wald, ge—
nannt Warndt, mit dem Fischerrecht in allen Bächen
und im Saarfluß, selbst im Banne von Werden und
Völklingen, mit dem Rechte daselbst zu unterhalten
eine Fähre oder Schiffbrücke (Ponton) zum alleinigen
Gebrauch der Bewohner des Dorfes Bous und des
Klosters, wie auch das Recht aus dem Boden zu er—
heben Kohlen nund Eisenerze, das Recht diese Erze zu
berkaufen, jedoch hat der Fürst das Vorkaufsrecht, wie
auch den freien Handel mit Tabak und Salz, ohne
'edoch den Unterthanen des Fürsten davon zu verkaufen.
Und was die besagte Gerichtsbarkeit betrifft, so
wird sie ausgeübt, ohne sich in erster Instanz des
Stempelpapiers zu bedienen, durch einen vom Abte
ernannten Richter, ausgenommen den Recours des
Verbrechers an den Kronrat zu Saarbrücken in den
Fällen der Nichtigkeitserklärung oder der Rechtsver—
weigerung und ausgenommen bei dem Appell an densel—
hen Rat in allen Civilsachen ohne Ausnahme und (gegen
die Entscheidungen) dieses Rates an die höchsten Gerichte
des Reiches, wenn die Summe nicht zu klein ist.
Und was die Hoheitsrechte über die Gewässer
und Forsten anbelangt, so läßt der Abt sie ausüben
durch seinen Richter, und nicht nur forstgerichtlich
urteilen über seine eigenen: Waldungen, sondern auch
über diejenigen der Gemeinden seiner Unterthanen.
üÜbereinkommen vom Jahr
1759 Art. 3.
üÜbereinkommen vom Jahr
1761.
Übereinkommen vom Jahr
1729, Art. 3.
üÜberelnkoumen vom Jahr
1767.
Überelnkommen vom Jahr
1759, Art. 18.
Übereinkommen vom Jahr
1759, Art. 183.
übereinkommen vom Jahr
1759, Art. 16.
Üübereinkommen vom Jahr
1759 Art. 14.
Übereinkommen vom Jahr
1759 Art. 2.
übereinkommen vom Jahr
1729 Art. 3. 4.
Beschluß vom 16. November
1728.
übereinkommen vom Jahr
1759 Art. 15.