Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Denkschrift für die Abtei Wadgassen ꝛc.

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Grundzügen sie in gewisse Grenzen eingeschräukt wurde; daß der König,
indem er dieses Haus für Franukreich erwarb, sich gegenüber den Urhebern
ind Geschäftsträgern dieser letzteren verpflichtete, über sie nicht die ganze
Fülle seiner Macht zu entfalten und sie niemals zum Schaden ihrer Rechte
auszuiiben; daß die unbeschräukte Erhaltung dieser Rechte die strenge Be—
dingung, die Bedingung sins qua non der Bereinigung von Wadgassen
mit Frankreich ist, und daß die oberste Gewalt des Königs und der
Nation über dieses Haus in ihren Grundlagen zusammenbräche von dem
Augenblicke an, wo man sie gebrauchen wollte zum Umsturz seiner Ver—
fassung oder zur Verletzung seines Eigentums.
Die Sonveränität des Königs über Wadgassen und über die Rechte
der Abtei marschieren gleichen Schritts und auf gleicher Bahn. Man
greift die eine an, wenn man den andern den Krieg erklärt, und man zer—
stört die Versassungeurkunde der französischen Herrschaft, wenn man davon
abgeht die Bedingungen zu achten, welche sie enthält.
Man möge auch nicht einwenden, daß der Abt und das Kapitel von
Wadgassen, indem sie sich an der Wahl der Vertreter der Nation betei—
ligten, sich stillschweigend Allem unterwarfen, was durch ihre Versammlung
»eschlossen wurde.
Der Abt von Wadgassen geht nicht auf die Frage ein zu erfahren,
ob die Einwilligung zu seiner eigenen Vernichtung sich voraussetzen läßt.
Er wird fich begnügen zu bemerken, daß die Abtei von Wadgassen, kraft
ihrer privilegirten Verfassung, keinen Teil irgend eines Amtsbezirkes von
Lothringen machend, sie auch bei keinerlei Amtsversammlung Teil nahm,
in welcher die Abgeordueten dieser Propinz gewählt wurden; daß er, ein—
geladen durch den Amtsherrn von Bolchen, gegen diesen Eingriff in seine
Privilegien protestirte; daß er nicht Teil genommen hat au der Wahl der
Abgeordneten, und daß also in dem Grundsatz selbst, den man ihm vor—
halten wollte, er als Abt von Wadgassen unicht den Dekreten der National—
versammlung unterworfen sei.
Die Sache des Abtes von Wadgassen, von diesem Gesichtspunkte aus
hbetrachtet, ist dieselbe, wie die der Herren des Elsaß. Wie sie, ist er
nicht in der Nationalversammlung vertreten, und als notwendige Folge
bderpflichten ihn die Dekrete, welche aus derselben hervorgehen, keineswegs,
wenn sie verstoßen gegen seine Rechte, seine Unverletzlichkeiten und Frei—
heiten. (Befreiungen).
Die Abtei von Wadgassen, trotzdem ihrer Vereinigung mit Frankreich
nicht widerstrebend, wurde immer betrachtet und behaudelt als fremde.
Niemals hat sie zu dem Klerus von Lothringen gehört, niemals wurde
sie zu den Auflagerollen herangezogen, welche dieser Stand trug. Die
Güter, welche sie ehemals in Frankreich besaß, haben immer entrichtet
und entrichten noch heute alle lokglen Verpflichtungen wie die andern
Dependeuzen der fremden Beuefizien. Sie (die Abtei hingegen) war nie—
mals einbegriffen in den Kreis der Verpachtungen; sie hat niemals aufge—
hört zu bezahlen die Rechte der Ein- und Ausfuhr für Früchte und Waren,
welche sie ins Königreich transportierte oder daraus bezog.
Unterworfen der Souveränität des Königs, ohne Frankreich einver—
leibt zu sein, zugelassen zu der französischen Bürgerschaft, ohne deren
Wohlthaten oder Lasten zu teilen, beteiligte sich die Abtei von Wadgassen
            
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