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D. Die He
Die Herrschaft Wadgassen
soll, dieses Gesetz ist eine notwendige Folge des vorhergeheuden: aber es
darf nicht angewendet werden zu Wadgassen. Der Souverän dieses Hauses
hat nur das Recht, von zehn zu zehn Jahren die Rechnungen daselbst zu
visiren, aber nicht das, Einsicht zu nehmen von seinen Besitzungen.
Möge die Nationalversammlung die Aufhebungen aller herrschaftlichen
Gerichtsbarkeiten dekretiren, dieses Gesetz, vom Könige sanktionirt, wird
zweifelsohne im ganzen Königreich Geltuug erhalten; aber es wird deren
keine haben zu Wadgassen. Verschiedene Beschlüsse der Kaiserlichen Kammer
zu Wetzlar und die Verträge aus den Jahren von 1729 und 1759 haben
zuerkannt und bestätigt dieser Abtei alle Rechte der hohen und niedern
Gerichtsbarkeit sowie das Forstregal, und die Herrschaft des Königs über
Wadgassen hat keine andere Grundlage als die Aufrechthaltung und streuge
Ausführung dieser Beschlüsse und Verträge.
Möge die Nationalversammlung die Salzstener und den ausschließ—
lichen Verkauf des Salzes unterdrücken. Dieses Gesetz bezüglich Ausübung
eines königlichen Vorrechtes kann auf die Abtei von Wadgassen nicht au—
gewendet werden. Das im Jahre 1759 zwischen dem Fürsten von Nassau
und diesem Hause geschlossene Übereinkommen sichert ihm die Ausübung
des Hoheitsrechtes des Verkaufs von Salz und Tabak; und die unver—
änderliche Ausführung dieses Abkommens war eine ausdrückliche Be—
dingung der Abtretung der Abtei von Wadgassen.
Möge die Nationalversammlung ohne Schadloshaltung einen Teil der
feudalen Rechte unterdrücken, den Rückkauf anderer autorisiren; dieses den
französischen Herren vorgeschriebene Gesetz wird nicht Angriffe thun, noch
Schaden bringen können den Rechten der Abtei von Wadgassen, weil die
bestimmte Aufrechthaltung dieser Rechte angeordnet war durch denselben
Vertrag, welchen die Herrschaft des Königs über dieses Haus begründet.
Mit einem Wort, welches auch die neue Ordnung der Dinge sein
mag, welche die Gesetzgeber Frankreichs für nützlich oder notwendig er—
achten, im Königreich einzuführen, die Abtei von Wadgassen kann darin
nicht eingeschlossen werden, ohne daß eine verderbliche Veränderung ihrer
Verfassung daraus entstünde.
Diese Verfassung wurde sanktionirt durch den gegenseitigen Vertrag
vom Jahr 1766. Das Wort des Königs hat sie für unverleslich erklärt;
sie ist garantirt durch den Kaiser und das Reich, und der öffentliche Ge—
rechtigkeitssinn nimmt sie in ihren Schutz.
Man wird nicht einwenden dürfen, daß mit ihrer Vereinigung mit
Frankreich die Abtei von Wadgassen sei unterworfen dem Hominium
supremum, der höchsten Gewalt des Königs und der Nation, und daß
kraft dieser höchsten Gewalt die Nation verfügen kann über die Güter
und das gewöhnliche und persönliche Eigentum der Glieder, welche sie
ausmachen.
Der Abt und das Kapitel von Wadgassen bestreiten nicht das Vor—
recht der höchsten Gewalt und erörtern auch nicht deren Wirksamkeit; aber
sie bemerken, daß dieses Vorrecht empfänglich ist, verschiedenartig modi—
fizirt zu werden, daß seine Ausführung durch öffentliche Ubereinkünfte ge—
wissen Beschränkungen unterworfen sein kann und daß, ähnlich wie alle
menschliche Einrichtungen, sie Ausnahmen unterworfen ist: daß die Herr—
schaft von Frankreich über ihre Abtei nicht unbegrenzt sei, daß in ihren