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D. Die Herrschaft Wadgassen.
der Abtei von Wadgassen mit der französischen Herrschaft begleiteten. Da—
runter befindet sich keiner, welcher nicht das Gepräge der öffentlichen
Glaubwürdigkeit trüge, unter welcher Schutzwache die Rechte dieses Hauses
ruhen.
Man sah den Fürsten von Nassau die unverbrüchliche Aufrechthaltung
dieser Rechte sich vorbehalten, als eine wesentliche und strenge Bedingung
der Abtretung von Wadgassen, sah den Kaiser und das Reich es ver—
langen als eine unerläßliche Bedingung zur Einwilligung, welche sie zu
dieser Abtretung setzen sollten, sah den Abt und das Kapitel davon ab—
hängig machen ihre freiwillige Unterwerfung unter Frankreich. Man sah
anderseits den König beschließen mit dem Kaiser und dem Reich und mit
dem Hause Nassau und mit dem Abt und dem Kapitel von Wadgassen
die genaue und bestimmte Verpflichtung, zu erhalten diesem Hause voll—
ständig und auf immer den Genuß aller Rechte, Privilegien, Unverletzlich—
keiten und Befreinngen, welche es unter der Oberhoheit des Reiches und
der Herrschaft von Nassau besaß, und was ihr auch zugesichert war durch
Titel so alt als ihre eigene Existenz.
Auf diese unumgänglichen Klauseln, auf diese heiligen Verpflichtungen
gründet sich die Souveränität Frankreichs über die Abtei Wadgassen.
Man kann nicht die einen erschüttern, ohne gleichzeitig die Grund—
lagen der andern zusammenbrechen zu lassen.
Niemals sind diese Rechte dem geringsten Ansturme nuter dem mini—
steriellen Regime ausgesetzt gewesen. Einige Unterbeamte der Verwaltung
konnten, sei es aus Unwissenheit, sei es aus Anhänglichkeit an die alten
Grundsätze des öffentlichen Rechtes des Königreichs, darauf Angriffe unter—
nehmen; aber die Regierung hat immer diese Unternehmungen aufge—
halten, und der König, indem er solches durch Beschlüsse seines Rates hat
verurteilen lassen, hat nur noch dazu beitragen lassen, die Titel und Be—
sitzungen der Abtei zu befestigen.
Störten Beamte der allgemeinen Pachtung dieses Haus in dem aus—
schließlichen Verkauf des Salzes und des Tabaks im Bereiche seiner Herr—
schaft, alsobald stellten ministerielle Verordnungen es wieder in die uͤnbe—
grenzte Ausübung dieses Rechtes.
Stellten sich Inhaber einer Concession zur Ausbeutung von Erz und
Kohlen ein, um im Territorium von Wadgassen Gruben zu öffnen, so
setzte ein interpretativer Beschluß über das Concessionspatent dieses Gebiet
unverzüglich außer Bereich ihrer Thätigkeit.
Ließen sich Kleriker, welche glaubten Anspruch zu haben auf die Wohl—
thaten des Königs, Pensionen aus den Einkünften der Abtei bewilligen,
so befahl ein Beschluß des Staatsrates auf der Stelle die Zurücknahme
der Patentbriefe, welche die Zusicherung dieser Pensionen enthielten, und
erklärte sie für null und nichtig.
Endlich trug man dem Könige die dringlichsten Gründe vor zur
Unterstellung der Abtei von Wadgassen unter seine Aufsicht, so warf der
König in seinem Ministerrat diese Eröffnung weit von sich und hielt die
absoluteste Freiheit der kanonischen Wahlen aufrecht.
Der Abt und das Kapitel von Wadgassen fürchten nicht einer an—
dern Behandlung unter der Regierung der Freiheit ausgesetzt zu werden.