Denkschrift für die Abtei Wadgassen ꝛc.
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Da die Einwilligung des Kaisers und des Reiches notwendig war,
um den zwischen Frankreich und dem Fürsten von Nassau geschlossenen
Tauschvertrag rechtsgültig zu machen, so brachte ihn Sr. Hoheit zur Kennt—
nis des Kaisers vermittels einer Eingabe, welche Ihre Kaiserliche Majestät
auverzüglich dem deutschen Reichstag unterbreitete. Indem der Fürst von
Nassau darin die Abtretung von Wadgassen darlegte, nahm er Bezug auf
die zwei Bedingungen, welche Ihre Kaiserliche Pajestät für dieses Abkommen
festgesetzt hatte: nämlich, daß der König sich verpflichte, aufrecht zu er—
halten und zu bewahren die Rechte diefes Huses, und daß der Abt und
das Rapitel freiwillig einwilligten, unter die französische Herrschaft zu komuen.
Seine Hoheit that dar, daß die erste dieser Bedingungen erfüllt worden sei
mittels klarer und bestimmter Vorbehalte durch Art. XXII., augeführt hier
Ien; und daß der Kapitelsakt vom 10. Dezember, diesem Erlaß beigefügt,
ohne Vorbehalt die andere Bedingung erfülle. Der Fürst brachte auch eine
anf Befehl des Königs errichtete Ordre vor durch den Kommissar Sr. Ma—
jestät, betreffend die weitere Zulassung von Angehörigen des Reiches zu
diesem Hause.
Seine Majestät ließ gleichzeitig dem deutschen Reichstag eine Denkschrift
zustellen, in welcher er, erinuernd an die Grundfätze, welche als Grundlage
der fraglichen Übereinkünfte dienten, bemerkte, daß man dabei vorgesehen
habe, „die Erhaltung der Rechte, Besitzungen, Privilegien, Freiheiten und
die freie Wahl der AÄbte von Wadgassen“, und daß der König in Betracht
des Verlaugens Sr. Kaiserlichen Majestät durch eine formelle Erklärnng den
Angehöcigen des Reiches die Fähigkeit und Möglichkeit zu dieser Ablei zu—
jelassen zu werden, zusicherte.
Auf Grund dieser Schriftstüse und hauptsächlich „in Betracht des Ka—
pitelsaktes von Wadgassen“ genehmigte der Reichsstag am 1. Febrnar 1768
das zwischen dem Könige und dem Fürsten von Nassau abgeschlossene Über—
einkommen, welches der Kaiser durch Kommissionsdekret den folgenden
10. Februar ratifizierte.
Es blieb daun nur noch übrig zur vollständigen Ausführung der Ver—
pflichtungen, welche der König eingegangen war, der Abtei von Wadgassen
in den in Frankreich üblichen Formen ihren danernden Genuß der Privi—
legien, zu welchen der König sich verpflichtet hatte, zu sichern.
Zur Ausführung richtete der König im Monat April 1769 an den
Hof von Lothriugen Urkunden, in welchen Se. Majestät als seinen Willen
erklärte: „daß gemäß Art. XXII des mit dem Fürsten von Nassan ge—
„schlossenen Vertrages die Abtei don Wadgassen sollte fortfahren zu ge—
„nießen, vollständig und ohne Störung, alle Rechte, Privilegien, Freiheit,
„überhaupt alle Freiheiten, welche ihr zustanden sowohl kraft der Übereinkünfte
„und Verträge, geschlossen zwischen ihr und dem Hause Nassau, namentlich
„derer von 1729 und 1759, sowie auch kraft der Urteile und Rechts—
„sprüche der Kaiserlichen Gerichtskammer von Wetzlar, in der Weise, wie
„sie dieselben früher genossen hat oder genießen sollte, daß sie in Zukunft
„habe und behalte auf immer das Recht der freien Wahl der Abte in der
„üblichen Form, sodaß in der gegenwärtigen Verfassung nichts geändert
„würde in irgend welcher Art weder bezüglich der Vorrechte noch der Be—
„sizungen der genannten Abtei.“
Dieses ist eine treue Darlegung der Umstände, welche die Vereinigung