D. Die Herrschaft Wadgassen.
Er enthält in der Hauptsache, daß der Abt und das Rapitel von Wad—
gassen einwilligten, unter die Herrschaft von Frankreich zu treten unter der
vom Könige gegebenen formellen Bedingung: „unveränderlich aufrecht zu
erhalten die Rechte, Besitzungen, Privilegien und Vorrechte des besagten
Hanses, entsprechend dem Rechtstitel seiner Gründung, den Rechtssprüchen
und Entscheidungen der Kaiserlichen Kammer und den zu verschiedenen Zeiten
mit dem Hanse Nassau abgeschlossenen Verträgen nund wie es dieselben bis
jetzt genossen hatte,“ speziell die freie Wahl der Abte dieses Hauses, welche
zu keiner Zeit, und unter welchem Vorwande es auch immer sein möge,
mit einer Personalabgabe belegt und irgendwelcher Besteuerung unterworfen
sein sollten.
Der König nahm diesen Akt mit Wohlwollen uund Genugthuung auf,
und der Herzog von Choiseul ernenerte in einem ministeriellen Schreiben
ant 21. Dezember 1766 auf ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät dem Abte
und dem Kapitel von Wadgassen die belimmte Zusicherung, daß der König
auf dem festen Vorsatze bestehe, „dem Hause alle Rechte zu erhalten, her—
rührend von dem Rechtstitel seiner Gründung, von den Entscheidungen und
Rechtssprüchen, abgegeben von der Kaiserlichen Kammer zu Wetzlar, und den
Vergleichen, welche zu verschiedenen Zeiten mit demselben und dem Hause
Nassau abgeschlossen worden waren.“
Der König leistete Genüge dieser Verbindlichkeit, indem er am 30.
April 1768 endgültig die vorläufige Übereinkunft bestätigte, welche sein
Kommissar am 15. Februar 1766 mit dem Bevollmächtigten des Fürsten
von Nassau-Saarbrücken abgeschlossen hatte.
Durch Artikel XXII dieser lUbereinkunft „trat dieser Fürst au den
„König ab die Landeshoheit, die stiftungsmäßigen Ehrenrechte und alle an—
„dern Rechte, die ihm zustanden über die Abtei von Wadgassen, wie auch
„über die Dörfer, Pachtgüter nud Dependenzen dieser Abtei, gelegen auf
„dem linken Ufer der Saar, um überzugehen unter die Herrschaft Sr. Ma—
„jestät; nämlich die Dörfer Hostenbach, Schaffsausen und Werbeln, das
„Pachtgut Spurk und alle seine Hoheitsrechte. Da die gegenwärtige Ab—
„tretung, welche den durch Artikel III der zu Wien am 28. Auzust 1736
„unterzeichneten Ubereinkunft aufgestellten Grundsätzen entspricht, von Seiten
„des Fürsten von Nassau nur unter den Bedingungen gemacht wurde, daß
„die genannte Abtei fortfahren sollte, zu genießen unter der Herrschaft
„Sr. Majestät die verschiedenen Rechte, Privilegien, Befreinngen und Frei—
„heiten, welche ihr gewährleistet sind sowohl kraft ihrer Gründung und der
„Ubereinkünfte und Verträge, welche zu verschiedenen Zeiten zwischen dem
„Haufe Nassau und der geuannten Abtei geschlossen worden sind, besonders
„der von 1729 und 1759, als auch kraft der Rechtssprüche und Eutschei—
„dungen, der Kaiserlichen dkammer von Wetzlar, angeführt in dem näm—
„lichen Ubereinkommen von 1729, wovon authentische Abschriften vorgelegt
„wurden durch Herrn Stontz, Kommissar von Nassau: so bestätigt der
„König der genannten Abtei alle Rechte, Privilegien, Befreiungen, Unver—
„letzlichkeiten, Freiheit und Gerichtsbarkeit, welche ihr gehören kraft der an—
„gezogenen Beschlüsse der Kaiserlichen Kkammer von Westzlar, der in gegen—
„wärtigem Artikel citirten Ubereinkünfte und Verträge, um sie zu genießen
„uunter Seiner Herrschaft, wie sie dieselben genossen hatte unter der Herr—
„schaft des Reiches.“