Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

D. Die Herrschaft Wadgassen.

Die Abtei Wadgassen vom Orden der Prämonstratenser ist gelegen an
den Ufern der Saar in Deutsch-Lothringen.
Die Zeit ihrer Entstehung reicht zurück bis zum Jahr 1135. Dies
war auch die Zeit ihrer absolutesten Unabhängigkeit ihrer Besitzungen.
Sie bewahrte dieselbe unter der Oberhoheit der deutschen Kaiser und
unter der successiven Schutzherrschaft der Kurfürsten von Trier und der
Grafen von Nassau-Sgarbrücken bis zu Beginn des siebenzehnten Jahrhunderts.
Ein Zusammentreffen von Umständen lieferte dann den Grafen von
Nassau-Saarbrücken die Gelegenheit, die Rechte der Schutzherrschaft in solche
einer wirklichen Oberhoheit umzuändern und ihrer Herrschaft ein Hans zu
unterwerfen, von dem es augenscheinlich war, daß sie nur die Beschützer
sein sollten.
Nachdem der Artikel Vudes Westfälischen Friedens das Siegel eines
gesetzlichen Eigentums den willkürlichen Rechten aufgedrückt hatte, welche die
Fürsten und protestantischen Staaten Deutschlands am 1. Jannar 1624
über die katholischen Klöster ausgeübt hatten, so wurde die Souveräuität
der Grafen von Nassau-Saarbrücken über die Abtei von Wadgassen durch
dieses fundamentale Gesetz des Reiches befestigt. Da jedoch der Westfälische
Friede nur die Rechte heiligte, welche diese Fürsten bisher wirklich in Besitz
hatten, so erwarben die neuen Souveräne von Wadgassen keineswegs auch
— kraft dieses Vertrags — die unbeschränkte Souveränität, noch die Ge⸗
samtheit der Vorrechte, welche sie kennzeichnet; gegründet auf die einfache
Besitzergreifung von 1624 blieb sie concentriert in den Grenzen dieser Be—
sitzuahme und blieb beschränkt auf die Ausbeutung, welche die Grafen von
Nassau-Saarbrücken vor dem in Frage stehenden Zeitpunkte der gesetzlichen
Regelung konnten vorweisen.
Eine Constitution, die keine andere Grundlage als die Thatsache des
wirkliches Besitzes hat, war notwendigerweise Zweifeln und Anfechtungen
unterworfen. Es erhoben sich deren vielfach zwischen den Grafen von
Nassau-Saarbrücken und den Äbten von Wadgassen. Sie arteten endlich
1722 in einen Prozeß aus, welcher die Kaiserliche Gerichtskammer von
Wetzlar während einer Reihe von Jahren beschäftigte: dieses oberste Ge—
richt des Reiches gab ucht Entscheidungen ab, sei es zu Gunsten der Rechte,
welche das Haus von Nassau in dem Jahr der Regelung ausgeübt, sei
es zu Guusten der Freiheit, welche die Abtei zu gleichem Zeitpunkte ge—
nossen hatte.
Es blieben noch mehrere Punkte zu erledigen, aber die Parteien kamen
dem Richterspruche zuvor durch einen Vergleich, geschlossen im Jahre 1729
unter den Auspizien und der Antorität der Kaiserlichen Kammer, welcher
erneuert, erläutert und erweitert wurde in den Jahren 1759 nud 1761.
Dieser Vergleich diente als Richtschnur und Grundlage der bestehenden
Beziehungen zwischen dem Hanse Nassau und der Abtei von Wadgassen bis
zu dem Zeitpunkte, da diese unter die französische Herrschaft kam.
Der Wiener Friede, indem er dieser Krone die Oberhoheit über
Lothringen übertrug, hatte stipuliert: „daß wenn mit Rücksicht auf verschie—
„dene Enklaven und vermischte Länderstriche mit verschiedenen Fürstlichkeiten
„des Reiches, solche Maßregeln und Ausgleiche sollten getroffen werden,
„man keinerlei Gelegenheit oder Vorwand aufkommen ließe, welche Anlaß
„gäben, die Ruhe und das gegenseitige gute Einvernehmen zu stören, und
            
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