Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Denkschrift für die Abtei Wadgassen ꝛc.

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besaß das Kloster nach wie vor noch die sämtlichen landesherrlichen Regalien
und eine Reihe anderer Freiheiten und Privilegien, wie wir dieselben
oben unter den Rechten der Abtei vollständig aufgezählt haben. Dagegen
waren die Hoheitsrechte der Saarbrücker Landesherrn gegenüber der Abtei
auf diejenigen Punkte beschränkt, welche das Kammerurteil vom Jahre
1727 auführt. In diesem Sinne macht das KKloster im Promemoria
3 541 mit Recht darauf aufmerksam, daß die nassauische Landeshoheit nur
auf gewisse Fälle limitiert war nud daß die Abtei (F 540) nur mit dieser
limitierten Landeshoheit und dem Vorbehalt des Fortgenusses ihrer Rechte
und Freiheiten au Frankreich übergegangen sei. Deshalb glaubt die
Abtei (F 2) daß die Entschließungen der Nationalversammlung, welche sich
auf die Aufhebung der Klöster bezogen, nicht auf die Abtei Wadgassen
auugewendet werden könnten, weil diese gewissermaßen noch für ausländisch
also deutsch) anzusehen sei.

Uber das Verhältnis der Abtei zu Frankreich gibt am besten Aus—
sujstft das oft erwähunte Momoire raisonné (Chronik S. 169) oder die

Denkschrift

für die Abtei Wadgassen vom Orden der Prämonstratenser

gelegen

in Deutsch-Lothringen.

Das Dekret, welches die Nationalversammlung zugunsten der privi—
legierlen Lehen des Elsaß erlassen, hat die Abtei von Wadgassen beruhigt
u Bezug auf die Rechte und Besitzungen, welche ihr in Frankreich gehören,
und gewährleistet ihr unwiderleglich ihr eigenes Fortbestehen.
Die Vertreter einer loyalen und großmütigen Nation haben entschie—
den, daß ihre erste Pflicht darin bestehe, die vertragsmäßigen Beziehungen,
welche sie mit andern Völkern verbinden, aufrecht zu erhalten, den Ver—
trägen Geltung zu verschaffen und den Stipulationen Genüge zu leisten,
velche das Fundament ihrer Größe und Macht bilden.
Sie haben beschlossen, den Eigentümern Schadloshaltung zuzusichern,
deren durch öffentliche Verträge geheiligte Rechte unvereinbar schienen mit
dem System der Erneuerung, welches ihre Weisheit beschlossen hat, und sie
haben diese Entschließung motiviert durch die den Verträgen des Friedens
zeschuldete Achtung.
Indem die Rechte und die sowohl bürgerliche als religiöse Existenz der
Abtei von Wadgassen im Schutze derselben Ägide ruhen, fürchtet sie nicht,
daß zwischen ihr und den Herren des Elsaß ein Unterschied gemacht werde:
eine Nation, die frei zu sein verdient, sieht nur auf die Rechte; sie wendet
ihre Augen ab von den Personen, gibt nichts preis der Politik, und ge—
währt alles der Gerechtigkeit.
Es wird der Abtei Wadgassen genügen, der Nationalversammlung Auf—
klärung zu geben, um von ihr beschützt zu werden.
            
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